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Verordnung (EU) 2013/1379

Verordnung (EU) 2013/1379

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

Erwägungen

(1)
Der Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik (im Folgenden „GFP“) umfasst Marktmaßnahmen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in der Union. Die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (im Folgenden „GMO“), ist integraler Bestandteil der GFP und sollte zur Verwirklichung der Ziele dieser Politik beitragen. Da die GFP überarbeitet wird, sollte die GMO entsprechend angepasst werden.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates  muss in Anbetracht der Mängel, die bei der Anwendung der zurzeit geltenden Marktbestimmungen festgestellt wurden, der jüngsten Entwicklungen des Unionsmarktes und der Weltmärkte sowie der Entwicklung der Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten überarbeitet werden.
(3)
Die Fischerei spielt für die Wirtschaft der Küstenregionen der Union, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage, eine besonders wichtige Rolle. Da die Fischer in diesen Regionen damit ihren Lebensunterhalt verdienen, sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Stabilität des Marktes und eine bessere Entsprechung von Angebot und Nachfrage zu fördern.
(4)
Bei der Durchführung der Bestimmungen der GMO muss den internationalen Verpflichtungen der Union und insbesondere ihren Verpflichtungen gemäß den Regeln der Welthandelsorganisation Rechnung getragen werden. Im Bereich des Handels mit Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit Drittländern sollten die Bedingungen für einen fairen Wettbewerb gewährleistet werden, insbesondere durch Beachtung der Nachhaltigkeit und die Anwendung von Sozialstandards, die den für Unionserzeugnisse geltenden Anforderungen gleichwertig sind.
(5)
Es ist wichtig, dass die Verwaltung der GMO auf den Grundsätzen guter Entscheidungsfindung in der GFP beruht.
(6)
Damit die GMO erfolgreich sein kann, müssen die Verbraucher durch Marketing- und Aufklärungskampagnen über den Wert des Verzehrs von Fisch und die große Vielfalt der verfügbaren Arten informiert werden, sowie darüber, wie wichtig es ist, die Angaben auf den einschlägigen Kennzeichnungen und Etikettierungen zu verstehen.
(7)
Die Erzeugerorganisationen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (im Folgenden zusammen „Erzeugerorganisationen“) sind für die Verwirklichung der Ziele der GFP und der GMO entscheidend. Eine Stärkung ihrer Zuständigkeiten und die Bereitstellung der notwendigen finanziellen Unterstützung ist daher geboten, um es ihnen unter Beachtung des durch die Ziele der GFP vorgegebenen Rahmens zu ermöglichen, eine wichtigere Rolle bei der laufenden Bewirtschaftung der Fischbestände zu übernehmen. Ferner muss gewährleistet werden, dass ihre Mitglieder die Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten in nachhaltiger Weise ausüben, das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbessern, Daten zur Aquakultur sammeln und dass ihre Einkommen verbessert werden. Im Zuge der Verwirklichung dieser Ziele sollten die Erzeugerorganisationen den unterschiedlichen Bedingungen der Fischerei und der Aquakultur in der Union, auch im Hinblick auf die Regionen in äußerster Randlage, vor allem den Besonderheiten der kleinen Fischereien und der extensiven Aquakultur Rechnung tragen. Die zuständigen nationalen Behörden sollten Verantwortung für die Umsetzung dieser Ziele übernehmen können und dabei hinsichtlich der Bestandsbewirtschaftung eng mit den Erzeugerorganisationen zusammenarbeiten, was gegebenenfalls die Zuteilung von Quoten und die Steuerung des Fischereiaufwands entsprechend den Bedürfnissen der jeweiligen Fischerei einschließt.
(8)
Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, die Anreiz für eine angemessene und repräsentative Beteiligung von Kleinerzeugern bieten.
(9)
Um die Wettbewerbsfähigkeit von Erzeugerorganisationen zu verbessern und ihre Lebensfähigkeit zu stärken, sollten klare und sachgerechte Kriterien für die Gründung dieser Organisationen festgelegt werden.
(10)
Branchenverbände, die verschiedene Kategorien von Marktteilnehmern im Bereich Fischerei und Aquakultur vereinen, haben das Potential, zu einer besseren Koordinierung der Vermarktungstätigkeiten in der gesamten Lieferkette und zur Ausarbeitung von Maßnahmen im Interesse des gesamten Sektors beizutragen.
(11)
Es ist angebracht, gemeinsame Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden durch die Mitgliedstaaten, für die Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden genehmigten Regeln und die Verteilung der damit verbundenen Kosten festzulegen. Die Ausdehnung der Regeln sollte von der Kommission genehmigt werden.
(12)
Da es sich bei den Fischbeständen um gemeinsame Ressourcen handelt, kann eine nachhaltige und effiziente Bewirtschaftung in bestimmten Fällen besser durch Organisationen erreicht werden, deren Mitglieder aus verschiedenen Mitgliedstaaten und verschiedenen Regionen kommen. Daher ist es ebenso notwendig, die Möglichkeit der Einrichtung von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen auf nationaler oder länderübergreifender Ebene – gegebenenfalls auf der Grundlage biogeografischer Regionen – zu fördern. Diese Organisationen sollten Partnerschaften sein, die sich darum bemühen, für alle an der Fischerei Beteiligten gemeinsame und verbindliche Regeln aufzustellen und gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen. Bei der Errichtung solcher Organisationen muss sichergestellt werden, dass sie den Wettbewerbsregeln dieser Verordnung unterliegen und der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, die Verbindung zwischen den einzelnen Küstengemeinschaften und den Fischereien und Gewässern zu bewahren, die sie traditionell befischen.
(13)
Die Kommission sollte unterstützende Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung von Frauen an den Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse anregen.
(14)
Damit die Erzeugerorganisationen ihre Mitglieder zu Nachhaltigkeit bei den Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten anhalten können, sollten sie Produktions- und Vermarktungspläne, die die zur Verwirklichung der Ziele der jeweiligen Organisationen erforderlichen Maßnahmen enthalten, ausarbeiten und den zuständigen Behörden ihrer Mitgliedstaaten vorlegen.
(15)
Um die Ziele der GFP hinsichtlich der Rückwürfe zu verwirklichen, ist eine weit verbreitete Verwendung selektiver Fanggeräte vonnöten, damit Fänge von untermaßigem Fisch vermieden werden.
(16)
Aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Fangtätigkeiten ist es angebracht, einen Mechanismus für die Lagerhaltung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen zu schaffen, um eine größere Marktstabilität zu fördern, und die Rentabilität der Erzeugung zu steigern, insbesondere durch Schaffung eines Mehrwertes. Dieser Mechanismus sollte mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele des Binnenmarkts zur Stabilisierung und Konvergenz der lokalen Märkte der Union beitragen.
(17)
Um den Preisunterschieden in der Union Rechnung zu tragen, sollte jede Erzeugerorganisation für Fischereierzeugnisse das Recht haben, einen Preis vorzuschlagen, mit dem der Lagerhaltungsmechanismus ausgelöst wird. Dieser Auslösepreis sollte so festgesetzt werden, dass ein fairer Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern aufrechterhalten wird.
(18)
Die Aufstellung und Anwendung gemeinsamer Vermarktungsnormen sollte es ermöglichen, den Markt mit nachhaltigen Erzeugnissen zu versorgen, das Potenzial des Binnenmarktes für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur umfassend zu nutzen und die Vermarktungstätigkeiten auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu erleichtern und so die Rentabilität der Erzeugung zu verbessern. Zu diesem Zweck sollten die bestehenden Vermarktungsnormen weiter gelten.
(19)
Es muss dafür gesorgt werden, dass eingeführte Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen, denselben Anforderungen und Vermarktungsnormen genügen, wie sie für die Erzeuger aus der Union gelten.
(20)
Um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit sicherzustellen, sollten Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die in der Union in Verkehr gebracht werden, ungeachtet ihrer Herkunft den geltenden Lebensmittelsicherheits- und Hygienevorschriften entsprechen.
(21)
Den Verbrauchern müssen klare und verständliche Informationen unter anderem über die Herkunft und das Verfahren für die Produktion der Erzeugnisse zur Verfügung gestellt werden, um es ihnen zu ermöglichen, bewusste Kaufentscheidungen zu treffen.
(22)
Die Verwendung eines Umweltgütesiegels für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, unabhängig davon, ob diese ihren Ursprung innerhalb oder außerhalb der Union haben, bietet die Möglichkeit, deutliche Informationen über die ökologische Nachhaltigkeit solcher Erzeugnisse zu geben. Daher ist es notwendig, dass die Kommission prüft, inwieweit es möglich ist, Mindestkriterien für die Entwicklung eines unionsweiten Umweltgütesiegels für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse zu entwickeln und festzulegen.
(23)
Zu Verbraucherschutzzwecken sollten die zuständigen nationalen Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen und für deren Durchsetzung zuständig sind, umfassenden Gebrauch von den verfügbaren Techniken machen, einschließlich DNA-Tests, um die Marktteilnehmer davon abzuhalten, falsche Angaben über ihre Fänge zu machen.
(24)
Die Wettbewerbsregeln, die sich auf Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) beziehen, sollten insofern auf die Erzeugung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen angewendet werden, als hierdurch das Funktionieren der GMO nicht behindert bzw. die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV nicht gefährdet wird.
(25)
Es ist angezeigt, Wettbewerbsregeln für die Erzeugung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen festzulegen und dabei den besonderen Merkmalen des Fischerei- und des Aquakultursektors Rechnung zu tragen, einschließlich der Fragmentierung des Sektors, der Tatsache, dass Fisch eine gemeinsame Ressource ist, sowie der großen Zahl von Einfuhren, für die dieselben Regeln wie für die Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur der Union gelten sollten. Im Interesse der Vereinfachung sollten die betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates  in die vorliegende Verordnung übernommen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 sollte daher nicht länger für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gelten.
(26)
Das Sammeln, die Verarbeitung und die Verbreitung von Wirtschaftsinformationen über die Märkte für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur in der Union müssen verbessert werden.
(27)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Fristen, der Verfahren, sowie der Form der Anträge für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden sowie für den Widerruf einer solchen Anerkennung, hinsichtlich des von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Formats sowie der Fristen und Verfahren für die Übermittlung von Entscheidungen über die Gewährung oder den Widerruf einer Anerkennung, hinsichtlich des Formats und des Verfahrens für die Mitteilung durch die Mitgliedstaaten bezüglich der Regeln, die allen Erzeugern oder Marktteilnehmern zur Auflage gemacht werden, hinsichtlich des Formats und Aufbaus der Produktions- und Vermarktungspläne sowie der Verfahrensregeln und Fristen für deren Vorlage und Genehmigung und hinsichtlich des Formats der Veröffentlichung der Auslösepreise durch die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates , ausgeübt werden.
(28)
Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sollte aufgehoben werden. Um jedoch die Kontinuität bei der Bereitstellung von Verbraucherinformationen zu gewährleisten, sollte Artikel 4 jener Verordnung bis zum 12. Dezember 2014 anwendbar bleiben.
(29)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, wegen des gemeinschaftlichen Charakters des Marktes für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen sowie der Notwendigkeit eines gemeinsamen Tätigwerdens besser auf Ebene der Union zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus
(30)
Die Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 sollten daher entsprechend geändert werden —

KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Gegenstand

(1) Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (im Folgenden „GMO“), errichtet.

(2) Die GMO besteht aus Folgendem:

a)
Berufsverbände;
b)
Vermarktungsnormen;
c)
Verbraucherinformation;
d)
Wettbewerbsregeln;
e)
Marktuntersuchung.

(3) Die GMO wird bezüglich der externen Aspekte ergänzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1220/2012 des Rates  sowie durch die Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates .

(4) Für die Durchführung der GMO kann eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß eines künftig zu erlassenden Rechtsakts der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 gewährt werden.

Art. 2 Geltungsbereich

Die GMO gilt für die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur in Anhang I dieser Verordnung, die in der Union in Verkehr gebracht werden.

Art. 4 Grundsätze

Der GMO liegen die Grundsätze verantwortungsvoller Verwaltung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zugrunde.

Art. 5 Begriffsbestimmungen

Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009  des Rates, des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates  sowie des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates . Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Fischereierzeugnisse“ sind aquatische Organismen, die eingesammelt oder gefangen werden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I;
b)
„Aquakulturerzeugnisse“ sind aquatische Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I;
c)
„Erzeuger“ sind natürliche oder juristische Personen, welche Produktionsmittel einsetzen, mit denen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse im Hinblick auf das Inverkehrbringen gewonnen werden;
d)
„Fischerei- und Aquakultursektor“ ist der Wirtschaftssektor, der alle Tätigkeiten der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur beinhaltet;
e)
„Bereitstellung auf dem Markt“ ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Erzeugnisses der Fischerei oder Aquakultur zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
f)
„Inverkehrbringen“ ist die erstmalige Bereitstellung eines Erzeugnisses der Fischerei oder Aquakultur auf dem Unionsmarkt;
g)
„Einzelhandel“ ist die Handhabung und/oder Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher; hierzu gehören Verladestellen, Verpflegungsvorgänge, Betriebskantinen, Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung, Läden, Supermarkt-Vertriebszentren und Großhandelsverkaufsstellen;
h)
„vorverpackte Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur“ sind Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die „vorverpackte Lebensmittel“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 sind.



KAPITEL II: BERUFSVERBÄNDE

ABSCHNITT I: Gründung, ziele und massnahmen

Art. 6 Gründung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse und Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse

(1) Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse und Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse (im Folgenden „Erzeugerorganisationen“) können auf Initiative von Erzeugern von Fischereierzeugnissen bzw. von Aquakulturerzeugnissen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gegründet und gemäß den Bestimmungen in Abschnitt II anerkannt werden.

(2) Bei der Gründung von Erzeugerorganisationen ist gegebenenfalls der besonderen Lage von Kleinerzeugern Rechnung zu tragen.

(3) Eine Erzeugerorganisation, die sowohl für Fischerei- als auch für Aquakulturtätigkeiten repräsentativ ist, kann als gemeinsame Erzeugerorganisation für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gegründet werden.

Art. 7 Ziele der Erzeugerorganisationen

(1) Die Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse verfolgen folgende Ziele:

a)
Förderung der Rentabilität und Nachhaltigkeit der Fangtätigkeiten ihrer Mitglieder unter strenger Beachtung der Bestimmungen über die Bestandserhaltung, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und des Umweltrechts und unter gleichzeitiger Beachtung der sozialen Bestimmungen, und, soweit der betreffende Mitgliedstaat dies vorsieht, Beteiligung an der Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze;
b)
Vermeidung und weitestmögliche Verringerung unerwünschter Beifänge bei kommerziellen Beständen und erforderlichenfalls bestmögliche Nutzung dieser Fänge, ohne einen Markt für Fänge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu schaffen;
c)
Beitrag zur Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen und Zugang der Verbraucher zu deutlichen und umfassenden Informationen;
d)
Beitrag zur Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei.

(2) Die Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse verfolgen folgende Ziele:

a)
Förderung der Nachhaltigkeit der Aquakulturtätigkeiten ihrer Mitglieder, indem ihnen unter vollständiger Einhaltung insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und des Umweltrechts und unter gleichzeitiger Beachtung der sozialen Bestimmungen Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden;
b)
Sicherstellung, dass die Tätigkeiten ihrer Mitglieder den nationalen Strategieplänen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entsprechen;
c)
Bemühen, dafür Sorge zu tragen, dass für den Aquakultursektor bestimmte Fischerei-Futtermittel aus nachhaltig bewirtschafteten Fischereien stammen.

(3) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Zielen verfolgen die Erzeugerorganisationen mindestens zwei der nachstehend aufgeführten Ziele:

a)
Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ihrer Mitglieder;
b)
Verbesserung der Rentabilität;
c)
Stabilisierung der Märkte;
d)
Beitrag zur Nahrungsmittelversorgung und Förderung hoher Standards der Lebensmittelqualität und -sicherheit und gleichzeitig Beitrag zur Beschäftigung in Küstenregionen und ländlichen Gebieten;
e)
Verringerung der Umweltauswirkungen des Fischfangs, unter anderem durch Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte.

(4) Die Erzeugerorganisationen können andere ergänzende Ziele verfolgen.

Art. 8 Maßnahmen der Erzeugerorganisationen

(1) Zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 7 können die Erzeugerorganisationen unter anderem auf folgende Maßnahmen zurückgreifen:

a)
Anpassung der Produktion an die Erfordernisse des Marktes;
b)
Kanalisierung des Angebots und Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder;
c)
Förderung der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ihrer Mitglieder in der Union in nicht-diskriminierender Weise, etwa über die Nutzung der Zertifizierung, insbesondere Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel, geografische Angaben, garantiert traditionelle Spezialitäten und Hinweise auf die Vorteile nachhaltiger Produktionsmethoden;
d)
Überprüfung, ob die Tätigkeiten der Mitglieder mit den Regeln der betreffenden Erzeugerorganisation im Einklang stehen, und Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung dieser Regeln;
e)
Förderung von Programmen zur Berufsausbildung und Zusammenarbeit, um junge Menschen zu ermutigen, ihre berufliche Zukunft in diesem Sektor zu suchen;
f)
Verringerung der Umweltauswirkungen des Fischfangs, unter anderem durch Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte;
g)
Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien, um eine bessere Vermarktung und höhere Preise zu erreichen;
h)
Erleichterung des Zugangs der Verbraucher zu Informationen über Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.

(2) Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse können auch auf folgende Maßnahmen zurückgreifen:

a)
gemeinsame Planung und Verwaltung der Fangtätigkeiten ihrer Mitglieder, vorbehaltlich der Organisation der Bewirtschaftung biologischer Meeresschätze durch die Mitgliedstaaten, einschließlich Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fischereitätigkeiten sowie Beratung der zuständigen Behörden;
b)
Vermeidung und weitestmögliche Verringerung unerwünschter Beifänge durch Beteiligung an der Entwicklung und Anwendung technischer Maßnahmen sowie bestmögliche Nutzung unerwünschter Beifänge aus kommerziell befischten Beständen, ohne jedoch einen Markt für Fänge unterhalb der jeweiligen Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 15 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bzw. Artikel 34 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zu schaffen;
c)
vorübergehende Lagerhaltung von Fischereierzeugnissen im Einklang mit Artikel 30 und 31 der vorliegenden Verordnung.

(3) Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse können auch auf folgende Maßnahmen zurückgreifen:

a)
Förderung einer nachhaltigen Aquakultur, insbesondere in Bezug auf Umweltschutz, Tiergesundheit und Tierschutz;
b)
Erfassung von Informationen über die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, einschließlich wirtschaftlicher Informationen über Erstverkäufe, und über Erzeugungsprognosen;
c)
Erhebung von Umweltinformationen;
d)
Planung der Verwaltung der Aquakulturtätigkeiten ihrer Mitglieder;
e)
Unterstützung von Programmen für Berufsangehörige zur Förderung von nachhaltigen Aquakulturerzeugnissen;

Art. 9 Errichtung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1) Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können auf Initiative von in einem oder mehreren Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen errichtet werden.

(2) Sofern nicht anders angegeben, finden die für Erzeugerorganisationen geltenden Bestimmungen dieser Verordnung auch auf Vereinigungen von Erzeugerorganisationen Anwendung.

Art. 10 Ziele der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1) Die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen verfolgen folgende Ziele:

a)
Effizientere und nachhaltigere Verwirklichung der in Artikel 7 genannten Ziele der angeschlossenen Erzeugerorganisationen;
b)
Koordinierung und Ausbau von Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse für die angeschlossenen Erzeugerorganisationen.

(2) Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können gemäß einem künftig zu erlassenden Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 finanzielle Unterstützung erhalten.

Art. 11 Errichtung von Branchenverbänden

Branchenverbände können auf Initiative von im Bereich Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse tätigen Marktteilnehmern eines oder mehrerer Mitgliedstaaten errichtet und gemäß Abschnitt II anerkannt werden.

Art. 12 Ziele der Branchenverbände

Die Branchenverbände verbessern die Koordinierung der und die Bedingungen für die Bereitstellung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen auf dem Unionsmarkt.

Art. 13 Maßnahmen der Branchenverbände

Zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 12 können die Branchenverbände auf folgende Maßnahmen zurückgreifen:

a)
Erstellung von Musterverträgen, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind;
b)
Förderung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen der Union in nicht-diskriminierender Weise, etwa über die Nutzung der Zertifizierung, insbesondere Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel, geografische Angaben, garantiert traditionelle Spezialitäten und Hinweise auf die Vorteile nachhaltiger Produktionsmethoden;
c)
Ausarbeitung von Vorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die strenger sind als die Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts;
d)
Verbesserung der Qualität und der Transparenz der Erzeugung und des Marktes sowie der entsprechenden Kenntnisse und Durchführung von Berufs- und Fortbildungsprogrammen, beispielsweise zur Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse, zur Lebensmittelsicherheit und zur Förderung von Initiativen im Bereich der Forschung;
e)
Durchführung von Untersuchungen und Marktstudien und Entwicklung marktverbessernder Techniken, unter anderem durch Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Erhebung sozioökonomischer Daten;
f)
Informationsbeschaffung und Marktforschung mit Blick auf ein nachhaltiges Angebot, das in Quantität, Qualität und Preis dem Marktbedarf und den Erwartungen der Verbraucher gerecht wird;
g)
verbraucherseitige Förderung des Absatzes von aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen stammenden Fischarten mit erheblichem Nährwert, die derzeit nur begrenzt konsumiert werden;
h)
Überprüfung, ob die Tätigkeiten der Mitglieder mit den Regeln des betreffenden Branchenverbands im Einklang stehen und Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung dieser Regeln.



ABSCHNITT II: Anerkennung

Art. 14 Anerkennung von Erzeugerorganisationen

(1) Die Mitgliedstaaten erkennen als Erzeugerorganisationen alle Zusammenschlüsse an, die auf Initiative von Erzeugern von Fischerei- bzw. Aquakulturerzeugnissen gegründet wurden, und die die Anerkennung beantragen, vorausgesetzt sie

a)
kommen den in Artikel 17 festgelegten Grundsätzen und den für die Anwendung dieser Grundsätze erlassenen Vorschriften nach;
b)
üben im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates oder eines Teils des Hoheitsgebiets eine hinlängliche Wirtschaftstätigkeit aus, insbesondere was die Mitgliederzahl oder das Volumen an vermarktbaren Erzeugnissen anbelangt;
c)
besitzen die nach den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats erforderliche Rechtsfähigkeit, haben ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat und sind dort niedergelassen;
d)
sind in der Lage, die in Artikel 7 festgelegten Ziele zu verfolgen;
e)
kommen den Wettbewerbsregeln von Kapitel V nach;
f)
missbrauchen nicht eine beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt und
g)
übermitteln die relevanten Einzelheiten zu ihren Mitgliedern, ihrer Verwaltung und ihren Finanzierungsquellen.

(2) Erzeugerorganisationen, die vor dem 29. Dezember 2013 anerkannt wurden, gelten als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung und als durch ihre Bestimmungen gebunden.

Art. 15 Finanzielle Unterstützung für Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Maßnahmen zur Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die die Gründung oder Umstrukturierung von Erzeugerorganisationen oder von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zum Ziel haben, können gemäß einem künftig zu erlassenden Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 finanzielle Unterstützung erhalten.

Art. 16 Anerkennung von Branchenverbänden

(1) Die Mitgliedstaaten können als Branchenverbände die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zusammenschlüsse von Marktteilnehmern anerkennen, die diese Anerkennung beantragen, sofern diese Verbände

a)
den in Artikel 17 festgelegten Grundsätzen und den für die Anwendung dieser Grundsätze erlassenen Vorschriften nachkommen;
b)
einen wesentlichen Anteil der Erzeugungstätigkeit und entweder der Verarbeitungs- oder der Vermarktungstätigkeit oder beider Tätigkeiten bei Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder daraus gefertigten Erzeugnissen vertreten;
c)
nicht selbst Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie daraus gefertigte Erzeugnisse gewinnen, verarbeiten oder vermarkten;
d)
die nach den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats erforderliche Rechtsfähigkeit besitzen, in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind und ihren Sitz dort haben;
e)
in der Lage sind, die in Artikel 12 genannten Ziele zu verfolgen;
f)
den Verbraucherinteressen Rechnung tragen;
g)
das ordnungsgemäße Funktionieren der GMO nicht behindern und
h)
die Wettbewerbsregeln gemäß Kapitel V einhalten.

(2) Verbände, die vor dem 29. Dezember 2013 errichtet worden sind, können als Branchenverbände im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat davon überzeugt ist, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung, die Branchenverbände betreffen, nachkommen.

(3) Branchenverbände, die vor dem 29. Dezember 2013 anerkannt wurden, gelten als Branchenverbände im Sinne dieser Verordnung und als durch ihre Bestimmungen gebunden;.

Art. 17 Interne Organisation von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden

Die interne Funktionsweise von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden gemäß Artikel 14 und 16 beruht auf den nachstehenden Grundsätzen:
a)
Einhaltung der von der Organisation oder dem Verband erlassenen Vorschriften zur Bewirtschaftung von Fischbeständen sowie zur Produktion und zur Vermarktung von Fischereierzeugnissen durch ihre bzw. seine Mitglieder;
b)
Nichtdiskriminierung der Mitglieder, insbesondere aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung;
c)
Erhebung eines finanziellen Beitrags von den Mitgliedern zur Finanzierung der Organisation oder des Verbandes;
d)
demokratische Funktionsweise, die es den Mitgliedern erlaubt, ihre Organisation bzw. ihren Verband und deren bzw. dessen Entscheidungen kritisch zu hinterfragen;
e)
Verhängung von wirksamen, abschreckenden und verhältnismäßigen Sanktionen bei Nichteinhaltung der sich aus den internen Vorschriften der betreffenden Organisation bzw. des betreffenden Verbands ergebenden Verpflichtungen, insbesondere im Falle der Nichtzahlung der finanziellen Beiträge;
f)
Festlegung von Vorschriften für die Aufnahme neuer Mitglieder und den Widerruf der Mitgliedschaft;
g)
Festlegung der für die Verwaltung der Organisation bzw. des Verbands erforderlichen Buchhaltungs- und Haushaltsvorschriften.

Art. 18 Kontrolle und Widerruf der Anerkennung durch die Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten führen regelmäßig Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Erzeugerorganisationen und Branchenverbände die Bedingungen für die Anerkennung gemäß Artikel 14 bzw. 16 einhalten. ²Die Feststellung eines Verstoßes kann zum Widerruf der Anerkennung führen.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz einer Erzeugerorganisation oder eines Branchenverbands mit Mitgliedern aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder einer in verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen befindet, veranlasst die notwendige Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen, um die Tätigkeit der betreffenden Organisation, des betreffenden Verbandes oder der betreffenden Vereinigung in Zusammenarbeit mit den anderen beteiligten Mitgliedstaaten überwachen zu können.

Art. 19 Aufteilung der Fangmöglichkeiten

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hält eine Erzeugerorganisation, deren Mitglieder Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten sind, oder eine Vereinigung von in verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen die Bestimmungen über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein.

Art. 20 Kontrollen durch die Kommission

(1) Um die Einhaltung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder eines Branchenverbands gemäß Artikel 14 beziehungsweise 16 sicherzustellen, kann die Kommission Kontrollen durchführen und ersucht die Mitgliedstaaten gegebenenfalls, den Widerruf der gewährten Anerkennung der Erzeugerorganisation oder des Branchenverbands zu verfügen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Entscheidung über die Gewährung oder den Widerruf einer Anerkennung auf elektronischem Wege mit. ²Diese Mitteilung wird von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht.

Art. 21 Durchführungsrechtsakte

(1) 

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend

a)
die Fristen und Verfahren sowie die Form der Anträge für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden gemäß Artikel 14 beziehungsweise Artikel 16 oder den Widerruf einer solchen Anerkennung gemäß Artikel 18;
b)
das von den Mitgliedstaaten anzuwendende Format sowie die Fristen und Verfahren für die Übermittlung ihrer Entscheidung über die Gewährung oder den Widerruf einer Anerkennung gemäß Artikel 20 Absatz 2 an die Kommission.

Die gemäß Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakte sind gegebenenfalls an die Besonderheiten der kleinen Fischereien und der Aquakultur anzupassen.

(2) 

Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 erlassen.



ABSCHNITT III: Ausdehnung der regeln

Art. 22 Ausdehnung der Regeln von Erzeugerorganisationen

(1) Ein Mitgliedstaat kann die innerhalb einer Erzeugerorganisation vereinbarten Regeln für Erzeuger verbindlich vorschreiben, die dieser Organisation nicht angehören und die eines oder mehrere Erzeugnisse in dem Gebiet vermarkten, in dem die Erzeugerorganisation repräsentativ ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die Erzeugerorganisation besteht seit mindestens einem Jahr und wird als repräsentativ für die Erzeugung und die Vermarktung, gegebenenfalls auch für die kleine und handwerkliche Fischerei, in einem Mitgliedstaat angesehen und stellt einen entsprechenden Antrag an die zuständigen nationalen Behörden
b)
die auszudehnenden Regeln betreffen Maßnahmen für Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a bis e;
c)
die Wettbewerbsregeln gemäß Kapitel V werden eingehalten.

(2) Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a wird eine Erzeugerorganisation für Fischereierzeugnisse als repräsentativ angesehen, wenn auf sie mindestens 55 % der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Menge des betreffenden Erzeugnisses in dem Gebiet entfallen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird.

(3) Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a wird eine Erzeugerorganisation für Aquakulturerzeugnisse als repräsentativ angesehen, wenn auf sie mindestens 40 % der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Menge des betreffenden Erzeugnisses in dem Gebiet entfallen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird.

(4) Die auf Nichtmitglieder auszudehnenden Regeln gelten für einen Zeitraum zwischen 60 Tagen und 12 Monaten.

Art. 23 Ausdehnung der Regeln von Branchenverbänden

(1) Ein Mitgliedstaat kann bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen eines Branchenverbands in einem bestimmten Gebiet oder in bestimmten Gebieten als verbindlich für andere, dem Branchenverband nicht angeschlossene Marktteilnehmer vorschreiben, sofern das Folgende erfüllt ist:

a)
Auf den Branchenverband entfallen mindestens 65 % von jeweils mindestens zwei der folgenden Tätigkeiten: Produktion, Verarbeitung oder Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses im Vorjahr in dem betreffenden Gebiet oder den betreffenden Gebieten eines Mitgliedstaats und er stellt einen entsprechenden Antrag bei den zuständigen nationalen Behörden; und
b)
die auf andere Marktteilnehmer auszudehnenden Regeln betreffen eine oder mehrere der Maßnahmen der Branchenverbände gemäß Artikel 13 Buchstaben a bis g und schaden anderen Marktteilnehmern in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Union nicht.

(2) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 4 darf die Ausdehnung der Regeln für höchstens drei Jahre vorgeschrieben werden.

Art. 24 Haftung

Werden die Regeln gemäß Artikel 22 und 23 auf Nichtmitglieder ausgedehnt, kann der betreffende Mitgliedstaat entscheiden, dass Nichtmitglieder gegenüber der Erzeugerorganisation oder dem Branchenverband ganz oder teilweise für das Äquivalent der den Mitgliedern aus der Ausdehnung der Regeln auf Nichtmitglieder entstehenden Kosten haften.

Art. 25 Genehmigung durch die Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Regeln mit, die sie gemäß Artikel 22 und 23 allen Erzeugern oder Marktteilnehmern eines oder mehrerer bestimmter Gebiete zur Auflage machen wollen.

(2) Die Kommission beschließt, die Ausdehnung der Regeln im Sinne des Absatzes 1 zu genehmigen, sofern

a)
die Bestimmungen des Artikels 22 und 23 eingehalten werden;
b)
die Wettbewerbsregeln gemäß Kapitel V eingehalten werden;
c)
durch die betreffende Ausdehnung die Freiheit des Handels nicht beeinträchtigt wird; und
d)
die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV nicht gefährdet wird.

(3) Binnen eines Monats nach Eingang der Mitteilung fasst die Kommission einen Beschluss über die Genehmigung oder die Ablehnung der Ausdehnung der Regeln und unterrichtet die Mitgliedstaaten hiervon. ²Fasst die Kommission nicht innerhalb eines Monats Eingang der Mitteilung einen Beschluss, so gilt die Ausdehnung der Regeln als durch die Kommission genehmigt.

(4) Eine genehmigte Ausdehnung von Regeln kann nach Ablauf des ersten Zeitraums – auch durch stillschweigende Vereinbarung – ohne eine ausdrückliche Erneuerung der Genehmigung weiterhin angewendet werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat der Kommission mindestens einen Monat vor Ablauf des ersten Zeitraums den zusätzlichen Anwendungszeitraum mitgeteilt hat und die Kommission entweder diese weitere Anwendung genehmigt hat oder sich innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung nicht dagegen ausgesprochen hat.

Art. 26 Widerruf der Genehmigung

Die Kommission kann Kontrollen durchführen und die Genehmigung der Ausdehnung der Regeln widerrufen, wenn sie feststellt, dass einer oder mehreren Auflagen der Genehmigung nicht nachgekommen wird. ²Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten von diesem Widerruf in Kenntnis.

Art. 27 Durchführungsrechtsakte

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zum Format und dem Verfahren der Mitteilung gemäß Artikel 25 Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren nach Artikel 43 Absatz 2 erlassen.



ABSCHNITT IV: Produktions- und vermarktungspläne

Art. 28 Produktions- und Vermarktungspläne

(1) Jede Erzeugerorganisation unterbreitet ihren zuständigen nationalen Behörden zumindest für die wichtigsten der von ihnen vermarkteten Arten einen Produktions- und Vermarktungsplan zur Genehmigung. ²Ziel dieser Produktions- und Vermarktungspläne ist es, die Ziele gemäß den Artikeln 3 und 7 zu verwirklichen.

(2) Der Produktions- und Vermarktungsplan umfasst Folgendes:

a)
ein Produktionsprogramm für gefangene oder in Aquakultur gewonnene Arten;
b)
eine Vermarktungsstrategie zur quantitativen, qualitativen und die Aufmachung betreffenden Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse;
c)
Maßnahmen, die von der Erzeugerorganisation zu ergreifen sind, um zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 7 beizutragen;
d)
spezifische vorsorgliche Maßnahmen zur Anpassung des Angebots für Arten, deren Vermarktung im Laufe des Jahres üblicherweise Probleme aufwirft;
e)
die Sanktionen, die auf Mitglieder Anwendung finden, die gegen die Beschlüsse zur Durchführung des betreffenden Plans verstoßen.

(3) Die zuständigen nationalen Behörden genehmigen den Produktions- und Vermarktungsplan. ²Nach Genehmigung führt die Erzeugerorganisation den Plan unverzüglich durch.

(4) Die Erzeugerorganisationen können den Produktions- und Vermarktungsplan ändern und legen ihn in einem solchen Fall den zuständigen nationalen Behörden zur Genehmigung vor.

(5) Die Erzeugerorganisation erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht im Rahmen des Produktions- und Vermarktungsplans und unterbreitet ihn ihren zuständigen nationalen Behörden zur Genehmigung.

(6) Erzeugerorganisationen können für die Erstellung und Durchführung der Produktions- und Vermarktungspläne finanzielle Unterstützung gemäß einem künftig zu erlassenden Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 erhalten.

(7) 

Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass alle Erzeugerorganisationen die Auflagen dieses Artikels erfüllen. ²Die Feststellung eines Verstoßes kann zum Widerruf der Anerkennung führen.

(8) 

Im Einklang mit dem in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ziel vergewissern sich die Erzeugerorganisationen in Bezug auf die Produktions- und Vermarktungspläne, die sie in Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels unterbreiten, dass die Anlandung von Meerestieren unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung nicht zur Entwicklung von Tätigkeiten führt, die speziell auf den Fang dieser Meerestiere gerichtet sind.

Bei der Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erzeugerorganisationen der Verpflichtung gemäß Unterabsatz 1 nachkommen.

Art. 29 Durchführungsrechtsakte

(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend

a)
das Format und den Aufbau der Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 28;
b)
das Verfahren und die Fristen für die Vorlage der Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 28 durch die Erzeugerorganisationen und die Genehmigung durch die Mitgliedstaaten.

(2) 

Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 erlassen.



ABSCHNITT V: Stabilisierung der märkte

Art. 30 Lagerhaltungsmechanismus

Die Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse können finanzielle Unterstützung für die Lagerhaltung von in Anhang II aufgeführten Fischereierzeugnissen erhalten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
die Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung für die Lagerhaltung gemäß einem künftig zu erlassenden Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 sind erfüllt;
b)
die Erzeugnisse wurden von den Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse in Verkehr gebracht, aber es fand sich zu dem Auslösepreis gemäß Artikel 31 kein Käufer;
c)
die Erzeugnisse entsprechen den gemäß Artikel 33 festgelegten gemeinsamen Vermarktungsnormen und sind von angemessener Qualität für den menschlichen Verzehr;
d)
die Erzeugnisse werden durch Einfrieren an Bord oder in Einrichtungen an Land, Salzen, Trocknen, Marinieren oder gegebenenfalls Garen und Pasteurisieren haltbar gemacht oder verarbeitet und in Becken oder Käfigen gelagert, unabhängig davon, ob zu einem dieser Verarbeitungsprozesse noch Filetieren oder Zerteilen und gegebenenfalls Köpfen hinzukommen;
e)
die Erzeugnisse werden zu einem späteren Zeitpunkt nach der Lagerhaltung wieder für den menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht;
f)
die Erzeugnisse werden für mindestens fünf Tage gelagert.

Art. 31 Auslösepreise für den Lagerhaltungsmechanismus

(1) Vor Jahresbeginn kann jede Erzeugerorganisation für Fischereierzeugnisse selbst einen Vorschlag für einen Preis machen, der den Lagerhaltungsmechanismus gemäß Artikel 30 für Fischereierzeugnisse des Anhangs II auslöst.

(2) Der Auslösepreis darf jedoch 80 % des gewichteten Durchschnittspreises nicht übersteigen, der für das betreffende Erzeugnis in dem Tätigkeitsgebiet der betreffenden Erzeugerorganisation in den drei Jahren unmittelbar vor dem Jahr festgestellt wurde, für das der Auslösepreis festgesetzt wird.

(3) Bei der Festsetzung des Auslösepreises ist Folgendes zu berücksichtigten:

a)
voraussichtliche Entwicklung von Erzeugung und Nachfrage;
b)
Stabilisierung der Marktpreise;
c)
Konvergenz der Märkte;
d)
Einkommen der Erzeuger;
e)
Verbraucherinteressen.

(4) Die Mitgliedstaaten setzen nach Prüfung der Vorschläge der in ihrem Hoheitsgebiet anerkannten Erzeugerorganisationen die Auslösepreise fest, die von diesen Erzeugerorganisationen anzuwenden sind. ²Diese Preise werden auf der Grundlage der Kriterien der Absätze 2 und 3 festgesetzt. ³Die Preise werden veröffentlicht.

Art. 32 Durchführungsrechtsakte

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend das Format der Veröffentlichung der Auslösepreise gemäß Artikel 31 Absatz 4 durch die Mitgliedstaaten. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 erlassen.



KAPITEL III: GEMEINSAME VERMARKTUNGSNORMEN

Art. 33 Festlegung von gemeinsamen Vermarktungsnormen

(1) Unbeschadet von Artikel 47 können gemeinsame Vermarktungsnormen für die in Anhang I aufgeführten und zum menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnisse ungeachtet ihres Ursprungs (Union oder Einfuhren) festgelegt werden.

(2) Die Normen nach Absatz 1 können sich auf Qualität, Größe oder Gewicht, Verpackung, Aufmachung oder Kennzeichnung der Erzeugnisse und insbesondere auf Folgendes beziehen:

a)
Mindestvermarktungsgrößen, die auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festgelegt werden, wobei diese Mindestvermarktungsgrößen gegebenenfalls den Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 15 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entsprechen;
b)
Spezifikationen für haltbar gemachte Erzeugnisse in Einklang mit Bestandserhaltungsanforderungen und internationalen Verpflichtungen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet

a)
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
b)
der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
c)
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
d)
der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
e)
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
f)
der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates ; und
g)
der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Art. 34 Einhaltung der gemeinsamen Vermarktungsnormen

(1) Die für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt sind, können auf dem Unionsmarkt nur dann bereitgestellt werden, wenn sie diesen Normen entsprechen.

(2) 

Alle angelandeten Fischereierzeugnisse, einschließlich derjenigen, die den gemeinsamen Vermarktungsnormen nicht entsprechen, können für andere Zwecke als für den direkten menschlichen Verzehr, einschließlich für Fischmehl, Fischöl, Heimtierfuttermittel, Lebensmittelzusatzstoffe, Arzneimittel oder kosmetische Mittel, verwendet werden.



KAPITEL IV: VERBRAUCHERINFORMATION

Art. 35 Obligatorische Angaben

(1) 

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 können Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Anhang I Buchstaben a, b, c und e der vorliegenden Verordnung, die in der Union in Verkehr gebracht werden, unabhängig von ihrem Ursprung oder der Absatzmethode nur dann dem Endverbraucher oder einem Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung zum Verkauf angeboten werden, wenn eine angemessene Kennzeichnung oder Etikettierung Folgendes enthält:

a)
die Handelsbezeichnung der Art und ihren wissenschaftlichen Namen;
b)
die Produktionsmethode, insbesondere mit folgenden Worten „… gefangen …“ oder „… aus Binnenfischerei …“ oder „… in Aquakultur gewonnen …“;
c)
das Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder in Aquakultur gewonnen wurde, und die Kategorie des für den Fang eingesetzten Geräts gemäß Anhang III erste Spalte der vorliegenden Verordnung;
d)
die Angabe, ob das Erzeugnis aufgetaut wurde;
e)
gegebenenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum.

Die Anforderung gemäß Buchstabe d gilt nicht für

a)
im Enderzeugnis vorhandene Zutaten;
b)
Lebensmittel, bei denen das Einfrieren ein in technologischer Hinsicht notwendiger Schritt des Erzeugungsprozesses ist;
c)
Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die gemäß Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aus Gründen des Gesundheitsschutzes zuvor gefroren wurden;
d)
Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die aufgetaut und anschließend geräuchert, gesalzen, gegart, mariniert, getrocknet oder einer Kombination dieser Verfahren unterzogen wurden.

(2) Für nicht vorverpackte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse können die in Absatz 1 aufgeführten obligatorischen Angaben beim Verkauf auf der Einzelhandelsstufe durch Handelsinformationen wie Plakate oder Poster bekanntgegeben werden.

(3) Wird dem Endverbraucher oder einem Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung ein Mischerzeugnis aus gleichen Arten zum Verkauf angeboten, das jedoch aus unterschiedlichen Produktionsmethoden gewonnen wurde, so wird die Methode für jede Partie angegeben. ²Wird ein Mischerzeugnis aus gleichen Arten, deren Fanggebiete oder Aufzuchtländer jedoch unterschiedlich sind, dem Endverbraucher oder einem Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung zum Verkauf angeboten, so wird zumindest das Gebiet für die Partie, die mengenmäßig am repräsentativsten ist, zusammen mit dem Vermerk angegeben, dass das Erzeugnis aus verschiedenen Fanggebieten bzw. aus verschiedenen Aufzuchtgebieten stammt.

(4) Die Mitgliedstaaten können kleine Mengen, die unmittelbar von Fischereifahrzeugen an den Verbraucher verkauft werden, von den Anforderungen gemäß Absatz 1 ausnehmen, sofern diese den in Artikel 58 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Wert nicht überschreiten.

(5) 

Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und ihre Verpackungen, die vor dem 13. Dezember 2014 etikettiert oder gekennzeichnet wurden und die diesem Artikel nicht entsprechen, dürfen noch vermarktet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

(6) 

Bis zum 31. Dezember 2021 gelten die Absätze 1, 2 und 3 nicht für Erzeugnisse, die für den Einzelhandelsverkauf an den Endverbraucher in Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV bestimmt sind.

Art. 36 Bericht über die Verwendung von Umweltgütezeichen

Nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der Interessengruppen übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2015 einen Bericht über die Durchführbarkeit von Optionen für ein System für die Vergabe von Umweltgütezeichen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, der insbesondere die unionsweite Einführung eines solchen Systems und die Festlegung der Mindestvoraussetzungen für die Verwendung eines Unions-Umweltgütezeichens durch die Mitgliedstaaten betrifft.

Art. 37 Handelsbezeichnung

(1) Im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 erstellen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet zulässigen Handelsbezeichnungen zusammen mit den jeweiligen wissenschaftlichen Namen. In diesem Verzeichnis sind anzugeben:

a)
der wissenschaftliche Name für jede Art gemäß dem „FishBase Information System“ oder gegebenenfalls gemäß der Datenbank des „ASFIS“ der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO);
b)
die Handelsbezeichnung:i) die Bezeichnung der Art in der oder den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats;ii) gegebenenfalls Bezeichnungen, die lokal oder regional anerkannt oder gestattet sind.

(2) Als „Fisch“ bezeichnet werden kann Fisch aller Art, der Zutat eines anderen Lebensmittels ist, sofern sich Bezeichnung und Darstellung dieses Lebensmittels nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen.

(3) Jede Änderung des Verzeichnisses der von einem Mitgliedstaat zugelassenen Handelsbezeichnungen wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis setzt.

Art. 38 Angabe des Fang- bzw. des Produktionsgebiets

(1) 

Die Angabe des Fang- bzw. des Produktionsgebietes gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c umfasst Folgendes:

a)
bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen die schriftliche Angabe des Untergebiets oder der Division, die in den FAO-Fischereigebieten aufgelistet sind, sowie der Name des betreffenden Fischereigebiets in einer dem Verbraucher verständlichen Form, oder in Form einer Karte oder eines Piktogramms, die bzw. das das Fischereigebiet zeigt, oder, abweichend von diesem Erfordernis, bei Fischereierzeugnissen, die in anderen Gewässern als dem Nordostatlantik (FAO-Gebiet 27), dem Mittelmeer und dem Schwarzen Meer (FAO-Gebiet 37) gefangen werden, die Angabe des Namens des FAO-Fischereigebiets;
b)
bei Fischereierzeugnissen aus Binnenfischerei einen Hinweis auf das Ursprungsgewässer in dem Mitgliedstaat oder Drittland, aus dem das Erzeugnis stammt;
c)
bei Aquakulturerzeugnissen einen Hinweis auf den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem das Erzeugnis mehr als die Hälfte seines endgültigen Gewichts erlangt oder sich während mehr als der Hälfte der Aufzuchtzeit oder – im Falle von Krebs- und Weichtieren – sich während einer abschließenden Aufzuchtphase von mindestens sechs Monaten befunden hat.

2.  Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 können die Marktteilnehmer ein genaueres Fang- oder Produktionsgebiet angeben.

Art. 39 Zusätzliche freiwillige Angaben

(1) Zusätzlich zu den obligatorischen Angaben gemäß Artikel 35 können folgende Angaben auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden, sofern sie klar und eindeutig sind:

a)
bei Fischereierzeugnissen der Zeitpunkt des Fanges oder bei Aquakulturerzeugnissen der Zeitpunkt der Entnahme;
b)
bei Fischereierzeugnissen der Tag der Anlandung oder Angabe des Hafens, in dem die Erzeugnisse angelandet wurden;
c)
detailliertere Angaben zur Art des Fanggeräts gemäß Anhang III zweite Spalte;
d)
bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das den Fang durchgeführt hat;
e)
Umweltinformationen;
f)
ethische oder soziale Informationen;
g)
Informationen über Produktionstechniken und Produktionsmethoden;
h)
Informationen über den Nährwert des Erzeugnisses.

(2) Für sämtliche Angaben oder Teile der Angaben nach Artikel 35 Absatz 1 kann ein Quick Response Code (QR-Code) verwendet werden.

(3) Die Bereitstellung freiwilliger Angaben darf nicht auf Kosten des für die obligatorischen Angaben verfügbaren Platzes auf der Kennzeichnung oder Etikettierung gehen.

(4) 

Es dürfen keine freiwilligen Angaben bereitgestellt werden, die nicht überprüft werden können.



KAPITEL V: WETTBEWERBSREGELN

Art. 40 Anwendung der Wettbewerbsregeln

Die Artikel 101 bis 106 AEUV sowie ihre Durchführungsbestimmungen gelten für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen gemäß Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 AEUV, die die Erzeugung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen betreffen.

Art. 41 Ausnahmen von der Anwendung der Wettbewerbsregeln

(1) Unbeschadet des Artikels 40 dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von Erzeugerorganisationen, die die Erzeugung oder den Verkauf von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen für die Lagerhaltung und Be- oder Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen betreffen und

a)
zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV erforderlich sind;
b)
nicht die Verpflichtung beinhalten, einheitliche Preise zu fordern;
c)
nicht zur Abschottung der Märkte in irgendeiner Form innerhalb der Union führen;
d)
den Wettbewerb nicht ausschließen; und
e)
nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten.

(2) 

Unbeschadet des Artikels 40 dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von Branchenverbänden, die

a)
zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV erforderlich sind;
b)
nicht die Verpflichtung beinhalten, einen bestimmten Preis anzuwenden;
c)
nicht zur Abschottung der Märkte innerhalb der Union führen;
d)
keine Bedingungen beinhalten, welche anders sind als die Bedingungen für vergleichbare Transaktionen mit anderen Handelspartnern und diesen dadurch einen Wettbewerbsnachteil bringen;
e)
nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten und
f)
keine sonstigen Wettbewerbsbeschränkungen bewirken, die zur Verwirklichung der Ziele der GFP nicht unbedingt erforderlich sind.



KAPITEL VI: MARKTUNTERSUCHUNG

Art. 42 Marktuntersuchung

(1) Die Kommission

a)
gewinnt, analysiert und verbreitet wirtschaftliche Kenntnisse und Informationen über den Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur der Union über die gesamte Lieferkette und trägt hierbei dem internationalen Kontext Rechnung;
b)
gewährt Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden praktische Unterstützung zur besseren Koordinierung der Informationen zwischen den Teilnehmern und Verarbeitern;
c)
nimmt regelmäßig Preiserhebungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur auf dem Unionsmarkt über die gesamte Lieferkette vor und analysiert Markttendenzen;
d)
führt Ad-hoc-Marktstudien durch und stellt eine Methodik für Erhebungen über die Preisbildung bereit.

(2) Zur Durchführung des Absatzes 1 trifft die Kommission folgende Maßnahmen:

a)
Erleichterung des Zugangs zu vorhandenen Daten über Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die entsprechend dem Unionsrecht erfasst wurden;
b)
Bereitstellung von Marktinformationen wie Preiserhebungen, Marktanalysen und -studien für Interessengruppen und die Öffentlichkeit in zugänglicher und verständlicher Form, vorbehaltlich der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates .

(3) 

Die Mitgliedstaaten tragen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Absatz 1 bei.



KAPITEL VII: VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Art. 43 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) 

Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.



KAPITEL VIII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 44 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Anwendbarkeit der Artikel 101 bis 106 sowie des Artikels 108 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf die Produktion der in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen, ausgenommen die Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Marktorganisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)  und die Verordnung (EU) Nr. 1379 /2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur  fallen.

Art. 45 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird wie folgt geändert:
1.
Dem Artikel 57 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:„Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um die Einhaltung sicherzustellen. Die Kontrollen können auf allen Handelsstufen sowie während des Transports durchgeführt werden.“
2.
Artikel 58 Absatz 5 wird wie folgt geändert:a) Buchstabe g erhält folgende Fassung:„g) Verbraucherinformationen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
b) Buchstabe h wird gestrichen.

Art. 46 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird aufgehoben. ²Artikel 4 gilt allerdings weiterhin bis zum 12. Dezember 2014.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Art. 47 Vorschriften zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten die Vorschriften zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen, insbesondere die in der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates , der Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates  und der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates  sowie andere Vorschriften zur Durchführung gemeinsamer Vermarktungsnormen wie die in der Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission  festgelegten Vorschriften, weiterhin.

(2) 

Werden Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt, so stellen sie Mindestvermarktungsgrößen dar.

Art. 48 Überprüfung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 31. Dezember 2022 Bericht über die Ergebnisse der Anwendung dieser Verordnung.

Art. 49 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014, mit Ausnahme des Kapitels IV und des Artikels 45, die ab dem 13. Dezember 2014 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



ANHANG I

ANHANG I



ERZEUGNISSE DER VON DER GMO ERFASSTEN FISCHEREI UND DER AQUAKULTUR

KN-CodeWarenbezeichnung
a)0301 Fische, lebend
0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304
0303 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304
0304 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
b)0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar
c)0306 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar
0307 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar
d)Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:
– andere
– – Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3:
0511 91 10 – – – Abfälle von Fischen
0511 91 90 – – andere
e)1212 20 00 – Algen und Tange
f)Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:
1504 10 – Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen
1504 20 – Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle
g)1603 00 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren
h)1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen
i)1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
j)Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet
1902 20 – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):
1902 20 10 – – mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend
k)Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:
2301 20 00 – Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren
l)Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art
2309 90 – andere
ex 2309 90 10 – – Fischpresssaft



ANHANG II

ANHANG II



DEM LAGERHALTUNGSMECHANISMUS UNTERLIEGENDE FISCHEREIERZZEUGNISSE

KN-KodeWarenbezeichnung
0302 22 00 Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)
ex 0302 29 90 Kliesche (Limanda limanda)
0302 29 10 Scheefschnut (Lepidorhombus-Arten)
ex 0302 29 90 Flunder (Platichthys flesus)
0302 31 10 und
0302 31 90
Weißer Thun (Thunnus alalunga)
ex 0302 40 Hering der Art Clupea harengus
0302 50 10 Kabeljau der Art Gadus morhua
0302 61 10 Sardinen der Art Sardina pilchardus
ex 0302 61 80 Sprotte (Sprattus sprattus)
0302 62 00 Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)
0302 63 00 Köhler (Pollachius virens)
ex 0302 64 Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus
0302 65 20 und
0302 65 50
Dornhaie (Squalus acanthias und Scyliorhinus-Arten)
0302 69 31 und
0302 69 33
Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten)
0302 69 41 Merlan (Merlangius merlangus)
0302 69 45 Leng (Molva-Arten)
0302 69 55 Sardellen (Engraulis-Arten)
ex 0302 69 68 Seehecht der Art Merluccius merluccius
0302 69 81 Seeteufel (Lophius-Arten)
ex 0302 69 99 Gemeine Goldmakrele (Coryphaena hippurus)
ex 0307 41 10 Tintenfische (Sepia officinalis und Rossia macrosoma)
ex 0306 23 10 ex 0306 23 31
ex 0306 23 39
Garnelen der Art Crangon crangon und Tiefseegarnelen (Pandalus borealis)
0302 23 00 Seezungen (Solea-Arten)
0306 24 30 Taschenkrebse (Cancer pagurus)
0306 29 30 Kaisergranate (Nephrops norvegicus)
0303 31 10 Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hipoglossoides)
0303 78 11 0303 78 12
0303 78 13
0303 78 19
und
0304 29 55
0304 29 56
0304 29 58
Seehechte der Art Merluccius
0303 79 71 Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten)
0303 61 00 0304 21 00
0304 91 00
Schwertfisch (Xiphias gladius)
0306 13 40 0306 13 50
ex 0306 13 80
Geißelgarnelen der Art Penaeidae
0307 49 18 0307 49 01
Tintenfische der Arten Sepia officinalis, Rossia macrosoma und Sepiola rondeletti
0307 49 31 0307 49 33
0307 49 35
und
0307 49 38
Kalmare (Loligo-Arten)
0307 49 51 Kalmare (Ommastrephes sagittatus)
0307 59 10 Kraken (Octopus-Arten)
0307 99 11 Illex-Arten
0303 41 10 Weißer Thun (Thunnus alalunga)
0302 32 10 0303 42 12
0303 42 18
0303 42 42
0303 42 48
Gelbflossenthun (Thunnus albacares)
0302 33 10 0303 43 10
Echter Bonito (Katsuwomus pelamis)
0303 45 10 Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)
0302 39 10 0302 69 21
0303 49 30
0303 79 20
Andere Arten der Gattungen Thunnus und Euthynnus
ex 0302 29 90 Limande (Microstomus kitt)
0302 35 10 und
0302 35 90
Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)
ex 0302 69 51 Pollack (Pollachius pollachius)
0302 69 75 Brachsenmakrele (Brama-Arten)
ex 0302 69 82 Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)
ex 0302 69 99 Franzosendorsch (Trisopterus luscus) und Zwergdorsch (Trisopterus minutus)
ex 0302 69 99 Gelbstriemen (Boops boops)
ex 0302 69 99 Pikarel (Spicara smaris)
ex 0302 69 99 Meeraal (Conger conger)
ex 0302 69 99 Knurrhahn (Trigla-Arten)
ex 0302 69 91 ex 0302 69 99
Stöcker (Trachurus-Arten)
ex 0302 69 99 Meeräschen (Mugil-Arten)
ex 0302 69 99 und
ex 0304 19 99
Rochen (Raja-Arten)
ex 0302 69 99 Degenfisch (Lepidopus caudatus und Aphanopus carbo)
ex 0307 21 00 Große Jakobsmuschel (Pecten maximus)
ex 0307 91 00 Wellhornschnecken (Buccinum undatum)
ex 0302 69 99 Streifenbarbe oder Rotbarbe (Mullus surmuletus, Mullus barbatus)
ex 0302 69 99 Streifenbrassen (Spondyliosoma cantharus)



ANHANG III

ANHANG III



ANGABEN ZUR FANGGERÄTEKATEGORIE

Vorgeschriebene Angaben zur Kategorie des FanggerätsGenaue Angaben zur entsprechenden Fanggeräte-Einzelbezeichnung und Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 (1) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission der Kommission (2)
WadennetzeStrandwadenSB
SnurrewadenSDN
Schottische WadennetzeSSC
Zwei-Schiff-WadennetzeSPR
SchleppnetzeBaumkurrenTBB
GrundscherbrettnetzeOTB
ZweischiffgrundschleppnetzePTB
Pelagische ScherbrettnetzeOTM
Pelagische ZweischiffschleppnetzePTM
Grundscherbrett-HosennetzeOTT
Kiemennetze und vergleichbare NetzeStellnetze-KiemennetzeGNS
TreibnetzeGND
Umschließende KiemennetzeGNC
Stellnetze-VerwickelnetzeGTR
Kombinierte Kiemen-/VerwickelnetzeGTN
Umschließungsnetze und HebenetzeRingwadenPS
LamparanetzeLA
SenktücherLNB
Stationäre HebenetzeLNS
Haken und LangleinenHandleinen und Angelleinen (handbetrieben)LHP
Handleinen und Angelleinen (mechanisiert)LHM
GrundlangleinenLLS
Langleine (treibend)LLD
SchleppangelnLTL
DredgenBootdredgenDRB
Handdredgen, an Bord von Schiffen eingesetztDRH
Mechanisierte Dredgen einschließlich SaugbaggerHMD
Reusen und FallenReusen (Fallen)FPO
(1)   Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischerei-flottenregister der Gemeinschaft (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25).(2)   Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).



ANHANG IV

ANHANG IV



ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 104/2000Vorliegende Verordnung
Artikel 1Artikel 1 bis 5
Artikel 2 und 3Artikel 33 und 34
Artikel 4Artikel 35 bis 39
Artikel 5 Absatz 1Artikel 6, 7, 8
Artikel 5 Absätze 2, 3, 4 und Artikel 6Artikel 14, 18 bis 21
Artikel 7Artikel 22 und 24 bis 27
Artikel 8
Artikel 9 bis 12Artikel 28, 29
Artikel 13Artikel 11, 12, 13, 16, 18, 20 und 21
Artikel 14Artikel 41 Absatz 2
Artikel 15Artikel 23
Artikel 16Artikel 24 bis 27
Artikel 17 bis 27Artikel 30, 31 und 32
Artikel 33
Artikel 34Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 und 32
Artikel 35
Artikel 36
Artikel 37Artikel 43
Artikel 38 und 39Artikel 43
Artikel 40
Artikel 41Artikel 48
Artikel 42Artikel 44, 45 und 46
Artikel 43Artikel 49
Artikel 40
Artikel 41 Absatz 1
Artikel 42


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