Art. 42 Marktuntersuchung
(1) Die Kommission
- a)
- gewinnt, analysiert und verbreitet wirtschaftliche Kenntnisse und Informationen über den Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur der Union über die gesamte Lieferkette und trägt hierbei dem internationalen Kontext Rechnung;
- b)
- gewährt Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden praktische Unterstützung zur besseren Koordinierung der Informationen zwischen den Teilnehmern und Verarbeitern;
- c)
- nimmt regelmäßig Preiserhebungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur auf dem Unionsmarkt über die gesamte Lieferkette vor und analysiert Markttendenzen;
- d)
- führt Ad-hoc-Marktstudien durch und stellt eine Methodik für Erhebungen über die Preisbildung bereit.
(2) Zur Durchführung des Absatzes 1 trifft die Kommission folgende Maßnahmen:
- a)
- Erleichterung des Zugangs zu vorhandenen Daten über Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die entsprechend dem Unionsrecht erfasst wurden;
- b)
- Bereitstellung von Marktinformationen wie Preiserhebungen, Marktanalysen und -studien für Interessengruppen und die Öffentlichkeit in zugänglicher und verständlicher Form, vorbehaltlich der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates .
(3)
Die Mitgliedstaaten tragen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Absatz 1 bei.