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Verordnung (EU) 2013/1379

Verordnung (EU) 2013/1379

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

  • KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 5 Begriffsbestimmungen

Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009  des Rates, des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates  sowie des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates . Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Fischereierzeugnisse“ sind aquatische Organismen, die eingesammelt oder gefangen werden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I;
b)
„Aquakulturerzeugnisse“ sind aquatische Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I;
c)
„Erzeuger“ sind natürliche oder juristische Personen, welche Produktionsmittel einsetzen, mit denen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse im Hinblick auf das Inverkehrbringen gewonnen werden;
d)
„Fischerei- und Aquakultursektor“ ist der Wirtschaftssektor, der alle Tätigkeiten der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur beinhaltet;
e)
„Bereitstellung auf dem Markt“ ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Erzeugnisses der Fischerei oder Aquakultur zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
f)
„Inverkehrbringen“ ist die erstmalige Bereitstellung eines Erzeugnisses der Fischerei oder Aquakultur auf dem Unionsmarkt;
g)
„Einzelhandel“ ist die Handhabung und/oder Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher; hierzu gehören Verladestellen, Verpflegungsvorgänge, Betriebskantinen, Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung, Läden, Supermarkt-Vertriebszentren und Großhandelsverkaufsstellen;
h)
„vorverpackte Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur“ sind Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die „vorverpackte Lebensmittel“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 sind.