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Verordnung (EU) 2013/1379

Verordnung (EU) 2013/1379

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

  • KAPITEL IV: VERBRAUCHERINFORMATION

Art. 35 Obligatorische Angaben

(1) 

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 können Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Anhang I Buchstaben a, b, c und e der vorliegenden Verordnung, die in der Union in Verkehr gebracht werden, unabhängig von ihrem Ursprung oder der Absatzmethode nur dann dem Endverbraucher oder einem Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung zum Verkauf angeboten werden, wenn eine angemessene Kennzeichnung oder Etikettierung Folgendes enthält:

a)
die Handelsbezeichnung der Art und ihren wissenschaftlichen Namen;
b)
die Produktionsmethode, insbesondere mit folgenden Worten „… gefangen …“ oder „… aus Binnenfischerei …“ oder „… in Aquakultur gewonnen …“;
c)
das Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder in Aquakultur gewonnen wurde, und die Kategorie des für den Fang eingesetzten Geräts gemäß Anhang III erste Spalte der vorliegenden Verordnung;
d)
die Angabe, ob das Erzeugnis aufgetaut wurde;
e)
gegebenenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum.

Die Anforderung gemäß Buchstabe d gilt nicht für

a)
im Enderzeugnis vorhandene Zutaten;
b)
Lebensmittel, bei denen das Einfrieren ein in technologischer Hinsicht notwendiger Schritt des Erzeugungsprozesses ist;
c)
Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die gemäß Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aus Gründen des Gesundheitsschutzes zuvor gefroren wurden;
d)
Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die aufgetaut und anschließend geräuchert, gesalzen, gegart, mariniert, getrocknet oder einer Kombination dieser Verfahren unterzogen wurden.

(2) Für nicht vorverpackte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse können die in Absatz 1 aufgeführten obligatorischen Angaben beim Verkauf auf der Einzelhandelsstufe durch Handelsinformationen wie Plakate oder Poster bekanntgegeben werden.

(3) Wird dem Endverbraucher oder einem Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung ein Mischerzeugnis aus gleichen Arten zum Verkauf angeboten, das jedoch aus unterschiedlichen Produktionsmethoden gewonnen wurde, so wird die Methode für jede Partie angegeben. ²Wird ein Mischerzeugnis aus gleichen Arten, deren Fanggebiete oder Aufzuchtländer jedoch unterschiedlich sind, dem Endverbraucher oder einem Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung zum Verkauf angeboten, so wird zumindest das Gebiet für die Partie, die mengenmäßig am repräsentativsten ist, zusammen mit dem Vermerk angegeben, dass das Erzeugnis aus verschiedenen Fanggebieten bzw. aus verschiedenen Aufzuchtgebieten stammt.

(4) Die Mitgliedstaaten können kleine Mengen, die unmittelbar von Fischereifahrzeugen an den Verbraucher verkauft werden, von den Anforderungen gemäß Absatz 1 ausnehmen, sofern diese den in Artikel 58 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Wert nicht überschreiten.

(5) 

Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und ihre Verpackungen, die vor dem 13. Dezember 2014 etikettiert oder gekennzeichnet wurden und die diesem Artikel nicht entsprechen, dürfen noch vermarktet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

(6) 

Bis zum 31. Dezember 2021 gelten die Absätze 1, 2 und 3 nicht für Erzeugnisse, die für den Einzelhandelsverkauf an den Endverbraucher in Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV bestimmt sind.