Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates
(1) Unbeschadet von Artikel 47 können gemeinsame Vermarktungsnormen für die in Anhang I aufgeführten und zum menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnisse ungeachtet ihres Ursprungs (Union oder Einfuhren) festgelegt werden.
(2) Die Normen nach Absatz 1 können sich auf Qualität, Größe oder Gewicht, Verpackung, Aufmachung oder Kennzeichnung der Erzeugnisse und insbesondere auf Folgendes beziehen:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet