Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
(1)
Zahlverfahren, die von Zahlungsdienstleistern für die Abwicklung von Überweisungen und Lastschriften genutzt werden, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b werden, wenn weder der Zahler noch der Zahlungsempfänger ein Verbraucher ist, nur die Mitgliedstaaten, in denen Zahlungsdienstleister solche Dienstleistungen anbieten, und nur Zahlungsdienstleister, die solche Dienstleistungen anbieten, berücksichtigt.
(2) Der Betreiber eines Massenzahlungssystems oder mangels eines offiziellen Betreibers die Teilnehmer an einem Massenzahlungssystem innerhalb der Union stellen sicher, dass die technische Interoperabilität ihrer Zahlungssysteme mit anderen Massenzahlungssystemen innerhalb der Union durch die Anwendung von internationalen oder europäischen Normungsgremien entwickelter Standards gewährleistet wird. ²Darüber hinaus beschließen sie keine Geschäftsregeln, die die Interoperabilität mit anderen Massenzahlungssystemen innerhalb der Union beschränken. Die gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen bezeichneten Zahlungssysteme sind lediglich verpflichtet, die technische Interoperabilität mit den anderen gemäß dieser Richtlinie gemeldeten Zahlungssystemen sicherzustellen.
(3) Die Abwicklung von Überweisungen und Lastschriften darf nicht durch technische Hindernisse behindert werden.
(4) Der Inhaber eines Zahlverfahrens oder mangels eines offiziellen Inhabers eines Zahlverfahrens der führende Teilnehmer eines neuen Massenzahlverfahrens, das Teilnehmer in mindestens acht Mitgliedstaaten hat, kann bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Eigentümer des Zahlverfahrens oder der führende Teilnehmer ansässig ist, eine befristete Ausnahme von den Anforderungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b beantragen. ²Die zuständigen Behörden können nach Konsultation der zuständigen Behörden in dem anderen Mitgliedstaat, in dem das neue Massenzahlverfahren einen Teilnehmer hat, der Kommission und der EZB eine entsprechende Ausnahme für höchstens drei Jahre gewähren. ³Diese zuständigen Behörden stützen ihren Beschluss auf das Potenzial des neuen Zahlverfahrens, sich zu einem vollwertigen paneuropäischen Zahlverfahren zu entwickeln, und auf seinen Beitrag zur Verbesserung des Wettbewerbs oder zur Förderung von Innovationen.
(5) Mit Ausnahme der Zahlungsdienste, für die die Ausnahme gemäß Artikel 16 Absatz 4 gilt, gilt der vorliegende Artikel ab dem 1. Februar 2014.