Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
(1) Unbeschadet Absatz 2 finden für Lastschriften weder multilaterale Interbankenentgelte pro Lastschrift noch andere vereinbarte Vergütungen mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung Anwendung.
(2)
Für R-Transaktionen kann ein multilaterales Interbankenentgelt erhoben werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
²Für die Zwecke von Unterabsatz 1 werden bei der Berechnung der Entgelte für die R-Transaktion nur Kostenkategorien berücksichtigt, die für die Abwicklung der R-Transaktion direkt und zweifelsfrei relevant sind. ³Diese Kosten werden genau bestimmt. ⁴Die Aufschlüsselung der Kosten, einschließlich der gesonderten Beschreibung aller Kostenbestandteile, ist Gegenstand der Vereinbarung, um eine einfache Kontrolle und Überwachung zu ermöglichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für unilaterale Vereinbarungen eines Zahlungsdienstleisters und bilaterale Vereinbarungen zwischen Zahlungsdienstleistern mit einer multilateralen Vereinbarung vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung.