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Verordnung (EU) 2012/260

Verordnung (EU) 2012/260

Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

Art. 12 Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten schaffen angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die Beilegung von aus dieser Verordnung erwachsenden Streitigkeiten betreffend Rechte und Pflichten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern. ²Die Mitgliedstaaten benennen für diese Zwecke bestehende Einrichtungen oder schaffen, soweit angebracht, neue Einrichtungen.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission bis zum 1. Februar 2013 die in Absatz 1 genannten Einrichtungen. ²Sie teilen der Kommission unverzüglich jede nachfolgende Änderung mit, die diese Einrichtungen betrifft.

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass dieser Artikel nur für Zahlungsdienstnutzer gilt, die Verbraucher sind, oder nur für solche, die Verbraucher und Kleinstunternehmen sind. ²Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Vorschriften bis 1. August 2013 mit.