Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
(1)
Zahlungsdienstleister führen Überweisungen und Lastschriften gemäß den nachstehenden Anforderungen aus:
Unbeschadet von Unterabsatz 1 Buchstabe b verwenden Zahlungsdienstleister auf ausdrücklichen Antrag eines Zahlungsdienstnutzers in ihren Beziehungen zu diesem Zahlungsdienstnutzer die unter Nummer 1 Buchstabe b des Anhangs genannten Nachrichtenformate.
(2) Zahlungsdienstleister führen Überweisungen gemäß folgenden Anforderungen, die den im nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG niedergelegten Verpflichtungen unterliegen, aus:
(3)
Zahlungsdienstleister führen Lastschriften gemäß den folgenden Anforderungen, die den im nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG niedergelegten Verpflichtungen unterliegen, aus:
Ist weder der Zahler noch der Zahlungsempfänger ein Verbraucher, so sind die Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet, Buchstabe d Ziffer i, ii oder iii einzuhalten.
Der Zahlungsdienstleister des Zahlers setzt gemäß Artikel 41 und 42 der Richtlinie 2007/64/EG den Zahler von den in Buchstabe d genannten Rechten in Kenntnis.
⁷Der Zahlungsempfänger übermittelt mit der ersten Lastschrift oder bei einer einmaligen Lastschrift und bei jeder wiederkehrenden Lastschrift seinem Zahlungsdienstleister die mandatsbezogenen Informationen. ⁸Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers übermittelt dem Zahlungsdienstleister des Zahlers diese Informationen bei jeder Lastschrift.
(4) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen teilt der Zahlungsempfänger, der Überweisungen annimmt, den Zahlern bei jedem Überweisungsverlangen seinen unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator für Zahlungskonten und bis 1. Februar 2014 für Inlandszahlungen sowie bis 1. Februar 2016 für grenzüberschreitende Zahlungen erforderlichenfalls die BIC seines Zahlungsdienstleisters mit.
(5) Vor der ersten Lastschrift teilt ein Zahler seinen unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator für Zahlungskonten mit. ²Die BIC eines Zahlungsdienstleisters des Zahlers wird für Inlandszahlungen bis 1. Februar 2014 und für grenzüberschreitende Zahlungen bis 1. Februar 2016 vom Zahler erforderlichenfalls mitgeteilt.
(6) Sieht die Rahmenvereinbarung zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister kein Erstattungsrecht vor, so prüft der Zahlungsdienstleister des Zahlers vor Belastung von dessen Zahlungskonto unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii jede Lastschrift anhand der Mandatsangaben im Hinblick darauf, ob der Betrag der übermittelten Lastschrift den Vereinbarungen im Mandat entsprechen.
(7) Nach dem 1. Februar 2014 für Inlandszahlungen und nach dem 1. Februar 2016 für grenzüberschreitende Zahlungen fordern Zahlungsdienstleister Zahlungsdienstnutzer nicht auf, die BIC des Zahlungsdienstleisters eines Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters eines Zahlungsempfängers anzugeben.
(8) Die Zahlungsdienstleister des Zahlers und des Zahlungsempfängers erheben keine Entgelte oder sonstigen Entgelte für den Auslesevorgang, durch den automatisch ein Mandat für die Zahlungen erstellt wird, die mit einer Zahlungskarte oder mit Hilfe einer solchen an der Verkaufsstelle ausgelöst werden und zu einer Lastschrift führen.