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Verordnung (EG) 2009/714

Verordnung (EG) 2009/714

Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003

Art. 9 Beobachtung durch die Agentur

(1) 

Die Agentur beobachtet die Durchführung der in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 genannten Aufgaben des ENTSO (Strom) und erstattet der Kommission Bericht.

²Die Agentur beobachtet die Umsetzung der Netzkodizes durch den ENTSO (Strom), die gemäß Artikel 8 Absatz 2 ausgearbeitet wurden, und der Netzkodizes, die gemäß Artikel 6 Absätze 1 bis 10 ausgearbeitet wurden, aber von der Kommission nicht gemäß Artikel 6 Absatz 11 angenommen wurden. ³Falls der ENTSO (Strom) solche Netzkodizes nicht umgesetzt hat, fordert die Agentur vom ENTSO (Strom) eine ordnungsgemäße Erklärung der Gründe dieser Nichtumsetzung. Die Agentur informiert die Kommission über diese Erklärung und legt ihre Stellungnahme dazu vor.

Die Agentur beobachtet und analysiert die Umsetzung der Netzkodizes und der von der Kommission nach Artikel 6 Absatz 11 erlassenen Leitlinien sowie deren Auswirkungen auf die Harmonisierung der geltenden Regeln zur Förderung der Marktintegration sowie auf Nichtdiskriminierung, wirksamen Wettbewerb und effizientes Funktionieren des Marktes und erstattet der Kommission Bericht.

(2) 

Der ENTSO (Strom) unterbreitet der Agentur den Entwurf des gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplans und den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms einschließlich der Informationen zum Konsultationsverfahren und anderer in Artikel 8 Absatz 3 genannter Unterlagen zur Stellungnahme.

Innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Unterlagen gibt die Agentur eine ordnungsgemäß mit Gründen versehene Stellungnahme ab und richtet Empfehlungen an das ENTSO (Strom) und an die Kommission, falls ihres Erachtens der Entwurf des Jahresarbeitsprogramms oder der Entwurf des gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplans, die vom ENTSO (Strom) vorgelegt wurden, nicht zur Nichtdiskriminierung, zum wirksamen Wettbewerb, zum effizienten Funktionieren des Marktes oder zu einem ausreichenden Maß an grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen, zu denen Dritte Zugang haben, beiträgt.