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Verordnung (EG) 2009/714

Verordnung (EG) 2009/714

Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003

Art. 7 Änderung von Netzkodizes

(1) Entwürfe zur Änderung eines gemäß Artikel 6 angenommenen Netzkodex können der Agentur von Personen vorgeschlagen werden, die wahrscheinlich ein Interesse an diesem Netzkodex haben, unter anderem der ENTSO(Strom), Übertragungsnetzbetreiber, Netznutzer und Verbraucher. ²Auch die Agentur kann von sich aus Änderungen vorschlagen.

(2) Die Agentur konsultiert alle Interessenträger in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009. Im Anschluss an dieses Verfahren kann die Agentur der Kommission mit Gründen versehene Änderungsvorschläge unterbreiten, wobei zu erläutern ist, inwieweit die Vorschläge mit den Zielen der Netzkodizes nach Artikel 6 Absatz 2 übereinstimmen.

(3) Die Kommission kann Änderungen der nach Artikel 6 angenommenen Netzkodizes vornehmen, wobei sie den Vorschlägen der Agentur Rechnung trägt. ²Diese Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung geändert werden sollen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 23 Absatz 2 erlassen.

(4) Die Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 beschränkt sich auf die Aspekte, die mit der vorgeschlagenen Änderung im Zusammenhang stehen. ²Diese vorgeschlagenen Änderungen erfolgen unbeschadet anderer Änderungen, die die Kommission gegebenenfalls vorschlägt.