Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003
(1) Der ENTSO (Strom) arbeitet auf Aufforderung durch die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 6 Netzkodizes für die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Bereiche aus.
(2) Der ENTSO (Strom) kann in den in Absatz 6 benannten Bereichen, um die in Artikel 4 genannten Ziele zu erreichen, Netzkodizes ausarbeiten, wenn diese Netzkodizes nicht die Bereiche betreffen, für die die Kommission eine Aufforderung an das Netz gerichtet hat. ²Diese Netzkodizes werden der Agentur zur Stellungnahme zugeleitet. ³Der ENTSO (Strom) trägt dieser Stellungnahme gebührend Rechnung.
(3)
Der ENTSO (Strom) verabschiedet Folgendes:
(4) Die europäische Prognose zur Angemessenheit der Stromerzeugung gemäß Absatz 3 Buchstabe b erstreckt sich auf die Gesamtangemessenheit des Stromsystems zur Deckung des bestehenden und des für den nächsten Fünfjahreszeitraum sowie des für den Zeitraum zwischen 5 und 15 Jahren nach dem Berichtsdatum zu erwartenden Bedarfs. ²Diese Europäische Prognose zur Angemessenheit der europäischen Stromerzeugung beruht auf den von den einzelnen Übertragungsnetzbetreibern aufgestellten Prognosen für die Angemessenheit der jeweiligen nationalen Stromerzeugung.
(5) Das in Absatz 3 Buchstabe d genannte Jahresarbeitsprogramm enthält eine Auflistung und eine Beschreibung der auszuarbeitenden Netzkodizes, einen Plan für die Koordinierung des Netzbetriebs sowie Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die in dem jeweiligen Jahr zu erfolgen haben, und einen vorläufigen Zeitplan.
(6) Die Netzkodizes gemäß den Absätzen 1 und 2 erstrecken sich auf die folgenden Bereiche, wobei gegebenenfalls besondere regionale Merkmale zu berücksichtigen sind:
(7) Die Netzkodizes gelten für Angelegenheiten der grenzüberschreitenden Netze und der Marktintegration und berühren nicht das Recht der Mitgliedstaaten, für Angelegenheiten, die nicht den grenzüberschreitenden Handel betreffen, nationale Netzkodizes aufzustellen.
(8) Der ENTSO (Strom) beobachtet und analysiert die Umsetzung der Netzkodizes und der von der Kommission nach Artikel 6 Absatz 11 angenommenen Leitlinien und deren Wirkung auf die Harmonisierung der geltenden Regeln zur Förderung der Marktintegration. ²Der ENTSO (Strom) meldet seine Erkenntnisse der Agentur und nimmt die Ergebnisse der Analyse in den in Absatz 3 Buchstabe e des vorliegenden Artikels genannten Jahresbericht auf.
(9) Der ENTSO (Strom) stellt alle Informationen zur Verfügung, die die Agentur benötigt, um ihre Aufgaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu erfüllen.
(10)
Der ENTSO (Strom) verabschiedet und veröffentlicht alle zwei Jahre einen gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan. ²Der gemeinschaftsweite Netzentwicklungsplan beinhaltet die Modellierung des integrierten Netzes, die Entwicklung von Szenarien, eine europäische Prognose zur Angemessenheit der Stromerzeugung und eine Bewertung der Belastbarkeit des Systems.
Der gemeinschaftsweite Netzentwicklungsplan erfüllt insbesondere folgende Anforderungen:
Hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe c kann eine Analyse der Hemmnisse für die Erhöhung der grenzüberschreitenden Netzkapazitäten infolge unterschiedlicher Genehmigungsverfahren oder -praktiken dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan beigefügt werden.
(11) Die Agentur legt eine Stellungnahme zu den nationalen zehnjährigen Netzentwicklungsplänen vor, um deren Vereinbarkeit mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu begutachten. ²Stellt die Agentur Unvereinbarkeiten zwischen einem nationalen zehnjährigen Netzentwicklungsplan und einem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan fest, so empfiehlt sie die Änderung des nationalen zehnjährigen Netzentwicklungsplans oder gegebenenfalls des gemeinschaftsweiten. ³Falls ein solcher nationaler zehnjähriger Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2009/72/EG ausgearbeitet wird, empfiehlt die Agentur der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde die Änderung des nationalen Zehnjahresnetzentwicklungsplans nach Maßgabe von Artikel 22 Absatz 7 der genannten Richtlinie und unterrichtet die Kommission davon.
(12) Auf Ersuchen der Kommission übermittelt der ENTSO (Strom) der Kommission seine Stellungnahme zu dem Erlass von Leitlinien nach Artikel 18.