Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sorgen die Regulierungsbehörden für die Einhaltung dieser Verordnung und der gemäß Artikel 18 festgelegten Leitlinien.²Soweit dies zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung angebracht ist, arbeiten die Regulierungsbehörden untereinander, mit der Kommission und mit der Agentur gemäß Kapitel IX der Richtlinie 2009/72/EG zusammen.