Art. 21 Recht der Mitgliedstaaten, detailliertere Maßnahmen vorzusehen
Diese Verordnung berührt nicht die Rechte der Mitgliedstaaten, Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, die detailliertere Bestimmungen als diese Verordnung und die Leitlinien nach Artikel 18 enthalten.