Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003
(1) Gegebenenfalls regeln Leitlinien für den Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern entsprechend den in den Artikeln 13 und 14 niedergelegten Grundsätzen Folgendes:
(2)
Die Leitlinien können ferner geeignete Regeln enthalten für eine schrittweise Harmonisierung der zugrunde liegenden Grundsätze für die Festsetzung der nach den nationalen Tarifsystemen von Erzeugern und Verbrauchern (Last) zu zahlenden Entgelte, einschließlich der Einbeziehung des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern in die nationalen Netzentgelte und der Vermittlung geeigneter und wirksamer standortbezogener Preissignale, nach den in Artikel 14 dargelegten Grundsätzen.
Die Leitlinien sehen geeignete und wirksame harmonisierte standortbezogene Preissignale auf Gemeinschaftsebene vor.
Eine Harmonisierung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, bestimmte Mechanismen anzuwenden, um sicherzustellen, dass die von den Verbrauchern (Last) zu tragenden Netzzugangsentgelte in ihrem gesamten Hoheitsgebiet vergleichbar sind.
(3)
Gegebenenfalls wird in Leitlinien, die das zum Erreichen der Ziele dieser Verordnung erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung bewirken, überdies Folgendes geregelt:
Hierzu konsultiert die Kommission die Agentur und den ENTSO (Strom).
(4)
Leitlinien für die Verwaltung und Vergabe der verfügbaren Übertragungskapazität von Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen sind in Anhang I niedergelegt.
²(4a) Die Kommission kann Leitlinien für die Umsetzung der operativen Koordinierung der Übertragungsnetzbetreiber auf Unionsebene erlassen. ³Diese Leitlinien sind mit den Netzkodizes gemäß Artikel 6 dieser Verordnung vereinbar und beruhen auf diesen Netzkodizes und den angenommenen Spezifikationen und der Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung. ⁴Beim Erlass dieser Leitlinien trägt die Kommission den regional und national unterschiedlichen operativen Anforderungen Rechnung.
Diese Leitlinien werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5)
Die Kommission kann Leitlinien zu den in den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Aspekten erlassen. ²Sie kann die in Absatz 4 genannten Leitlinien nach den Grundsätzen der Artikel 15 und 16 ändern, insbesondere um detaillierte Leitlinien für alle in der Praxis angewandten Kapazitätsvergabemethoden einzubeziehen und um sicherzustellen, dass sich die Weiterentwicklung der Engpassmanagement-Mechanismen im Einklang mit den Zielen des Binnenmarkts vollzieht. ³Gegebenenfalls werden im Rahmen solcher Änderungen gemeinsame Regeln über Mindestsicherheits- und -betriebsstandards für die Netznutzung und den Netzbetrieb nach Artikel 15 Absatz 2 festgelegt. ⁴Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Bei Erlass oder Änderung von Leitlinien trägt die Kommission dafür Sorge, dass
Beim erstmaligen Erlass von Leitlinien gemäß diesem Artikel trägt die Kommission dafür Sorge, dass sie in einem einzigen Entwurf einer Maßnahme zumindest die in Absatz 1 Buchstaben a und d und in Absatz 2 aufgeführten Aspekte erfassen.