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Richtlinie (EG) 2009/110

Richtlinie (EG) 2009/110

Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG

  • TITEL II: VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME, AUSÜBUNG UND BEAUFSICHTIGUNG DER TÄTIGKEIT VON E-GELD-INSTITUTEN

Art. 9 Ausnahmemöglichkeiten

(1) 

Mit Ausnahme der Artikel 20, 22, 23 und 24 der Richtlinie 2007/64/EG können die Mitgliedstaaten ganz oder teilweise von der Anwendung der Verfahren und Bedingungen der Artikel 3, 4, 5 und 7 der vorliegenden Richtlinie absehen oder ihren zuständigen Behörden dies gestatten und die Eintragung juristischer Personen in das Register der E-Geld-Institute zulassen, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

a)
Durch die gesamte Geschäftstätigkeit entsteht ein durchschnittlicher E-Geld-Umlauf, dessen Volumen einen von dem Mitgliedstaat festgelegten Betrag und auf jeden Fall 5 000 000 EUR nicht übersteigt, und
b)
keine der für die Leitung oder den Betrieb des Unternehmens verantwortlichen natürlichen Personen wurde wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder wegen anderer Finanzstraftaten verurteilt.

²Übt ein E-Geld-Institut eine der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten aus, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld oder mit einer der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Tätigkeiten in Verbindung steht, und ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht bekannt, gestattet die zuständige Behörde diesem E-Geld-Institut, Unterabsatz 1 Buchstabe a unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils anzuwenden, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der zuständigen Behörden mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt. ³Kann ein E-Geld-Institut noch nicht auf eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit zurückblicken, so wird auf der Grundlage des aus seinem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufs bewertet, ob diese Anforderung erfüllt ist, sofern von den zuständigen Behörden keine Anpassung dieses Plans verlangt wird.

Die Mitgliedstaaten können die Gewährung von Ausnahmeregelungen nach diesem Artikel auch davon abhängig machen, dass zusätzlich dazu ein maximaler Speicherbetrag für das Zahlungsinstrument oder das Zahlungskonto des Verbrauchers, auf dem E-Geld gespeichert ist, festgelegt wird.

Eine juristische Person, die nach diesem Absatz registriert ist, kann nur dann Zahlungsdienste, die nicht mit dem nach diesem Artikel emittierten E-Geld in Verbindung stehen, anbieten, wenn die Voraussetzungen des Artikels 26 der Richtlinie 2007/64/EG erfüllt sind.

(2) Eine juristische Person, die nach Absatz 1 registriert ist, muss ihren Sitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem sie ihre Tätigkeit tatsächlich ausübt.

(3) Eine juristische Person, die gemäß Absatz 1 registriert ist, wird wie ein E-Geld-Institut behandelt. ²Artikel 10 Absatz 9 und Artikel 25 der Richtlinie 2007/64/EG gelten für sie jedoch nicht.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine juristische Person, die gemäß Absatz 1 registriert ist, nur bestimmte in Artikel 6 Absatz 1 genannte Tätigkeiten ausüben darf.

(5) Eine juristische Person im Sinne von Absatz 1

a)
meldet den zuständigen Behörden jede Änderung ihrer Verhältnisse, die für die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen von Bedeutung ist, und
b)
berichtet mindestens jährlich an einem von den zuständigen Behörden festgelegten Datum über den durchschnittlichen E-Geld-Umlauf.

(6) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betroffene juristische Person binnen 30 Kalendertagen eine Zulassung gemäß Artikel 3 beantragt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1, 2 und 4 nicht mehr erfüllt sind. ²Eine juristische Person, die innerhalb dieses Zeitraums keine Zulassung beantragt hat, wird nach Artikel 10 die weitere Ausgabe von E-Geld untersagt.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet werden, um die ständige Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen zu überprüfen.

(8) Dieser Artikel gilt nicht für die Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG oder einzelstaatliche Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche.

(9) 

Macht ein Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Gebrauch, so teilt er dies der Kommission bis zum 30. April 2011 mit. ²Der Mitgliedstaat setzt die Kommission unverzüglich von allen späteren Änderungen in Kenntnis. ³Außerdem teilt der Mitgliedstaat der Kommission die Zahl der betroffenen juristischen Personen sowie jährlich den Gesamtbetrag des am 31. Dezember jedes Kalenderjahres ermittelten E-Geld-Umlaufs im Sinne von Absatz 1 mit.