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Richtlinie (EG) 2009/110

Richtlinie (EG) 2009/110

Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG

  • TITEL II: VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME, AUSÜBUNG UND BEAUFSICHTIGUNG DER TÄTIGKEIT VON E-GELD-INSTITUTEN

Art. 7 Sicherungsanforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben E-Geld-Instituten vor, die Geldbeträge, die sie für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommen haben, gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/64/EG zu sichern. ²Geldbeträge, die durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstruments entgegengenommen werden, brauchen nicht gesichert zu werden, bis sie einem Zahlungskonto eines E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder gegebenenfalls einem E-Geld-Institut gemäß den in der Richtlinie 2007/64/EG festgelegten Anforderungen betreffend die Ausführungszeit in anderer Form zur Verfügung gestellt wurden. ³In jedem Falle sind diese Geldbeträge spätestens fünf Geschäftstage (im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 27 jener Richtlinie) nach der Ausgabe des E-Geldes zu sichern.

(2) 

Für die Zwecke von Absatz 1 sind sichere Aktiva mit niedrigem Risiko Aktiva, die unter eine der Kategorien gemäß Anhang I Nummer 14 Tabelle 1 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten  fallen, für die die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko nicht höher als 1,6 % ist, wobei jedoch andere qualifizierte Positionen gemäß Nummer 15 jenes Anhangs ausgeschlossen sind.

Für die Zwecke von Absatz 1 sind sichere Aktiva mit niedrigem Risiko auch Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), der ausschließlich in in Unterabsatz 1 genannte Aktiva investiert.

Unter außergewöhnlichen Umständen und bei angemessener Begründung können die zuständigen Behörden auf der Grundlage einer Bewertung der Sicherheit, des Fälligkeitstermins, des Wertes oder anderer Risikofaktoren der im ersten und zweiten Unterabsatz genannten Aktiva bestimmen, welche dieser Aktiva keine sicheren Aktiva mit niedrigem Risiko für die Zwecke von Absatz 1 darstellen.

(3) Artikel 9 der Richtlinie 2007/64/EG findet auf E-Geld-Institute für die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie genannten Tätigkeiten Anwendung, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen.

(4) Für die Zwecke der Absätze 1 und 3 können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Stellen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bestimmen, nach welcher Methode die E-Geld-Institute Geldbeträge zu sichern haben.