Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass E-Geld-Emittenten E-Geld zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrags ausgeben.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass E-Geld-Emittenten den monetären Wert des gehaltenen E-Geldes auf Verlangen des E-Geld-Inhabers jederzeit zum Nennwert erstatten.
(3) Im Vertrag zwischen dem E-Geld-Emittenten und dem E-Geld-Inhaber sind die Rücktauschbedingungen, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Entgelte, eindeutig und deutlich erkennbar anzugeben; der E-Geld-Inhaber ist über diese Bedingungen zu informieren, bevor er durch einen Vertrag oder ein Angebot gebunden wird.
(4)
Beim Rücktausch fällt nur dann ein Entgelt an, wenn dies im Vertrag gemäß Absatz 3 geregelt wurde, und nur in folgenden Fällen:
Ein solches Entgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen.
(5) Wird der Rücktausch vor Vertragablauf verlangt, kann der E-Geld-Inhaber entweder einen Teil oder den gesamten Betrag des E-Geldes verlangen.
(6) Wird der Rücktausch vom E-Geld-Inhaber zum Vertragsablauf oder bis zu einem Jahr nach Vertragsablauf gefordert, wird
(7) Unbeschadet der Absätze 4, 5 und 6 unterliegen die Rücktauschrechte von anderen Personen als Verbrauchern, die E-Geld akzeptieren, der vertraglichen Vereinbarung zwischen E-Geld-Emittenten und diesen Personen.