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Richtlinie (EG) 2009/110

Richtlinie (EG) 2009/110

Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG

  • TITEL II: VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME, AUSÜBUNG UND BEAUFSICHTIGUNG DER TÄTIGKEIT VON E-GELD-INSTITUTEN

Art. 3 Allgemeine Aufsichtsvorschriften

(1) 

Unbeschadet der vorliegenden Richtlinie gelten Artikel 5, die Artikel 11 bis 17, Artikel 19 Absätze 5 und 6 sowie die Artikel 20 bis 31 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates  einschließlich der nach Artikel 15 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 5 und Artikel 29 Absatz 7 angenommenen delegierten Rechtsakte für E-Geld-Institute entsprechend.

(2) E-Geld-Institute unterrichten die zuständigen Behörden im Voraus über alle wesentlichen Änderungen der zur Sicherung der Gelder getroffenen Maßnahmen, die für ausgegebenes E-Geld entgegengenommen wurden.

(3) 

Jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie 2006/48/EG an einem E-Geld-Institut zu erwerben oder aufzugeben bzw. eine solche qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen oder zu verringern, mit der Konsequenz, dass der Anteil am gehaltenen Kapital oder an den Stimmrechten 20 %, 30 % oder 50 % erreicht, überschreitet oder unterschreitet oder das E-Geld-Institut zu ihrem Tochterunternehmen wird oder nicht mehr ihr Tochterunternehmen ist, hat diese Absicht den zuständigen Behörden vor dem Erwerb, der Aufgabe, der Erhöhung oder der Verringerung anzuzeigen.

Der interessierte Erwerber liefert der zuständigen Behörde Angaben über den Umfang der geplanten Beteiligung sowie alle relevanten Angaben gemäß Artikel 19a Absatz 4 der Richtlinie 2006/48/EG.

³Falls sich der von den in Unterabsatz 2 genannten Personen ausgeübte Einfluss zulasten einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Instituts auswirken könnte, erheben die zuständigen Behörden Einspruch oder ergreifen andere angemessene Maßnahmen, um diesen Zustand zu beseitigen. Solche Maßnahmen können Unterlassungsklagen, Sanktionen gegen Direktoren oder Geschäftsleiter oder die Aussetzung der Stimmrechtsausübung in Verbindung mit den von den betreffenden Anteilseignern oder Mitgliedern gehaltenen Beteiligungen einschließen.

Ähnliche Maßnahmen finden auf natürliche oder juristische Personen Anwendung, die der in diesem Absatz genannten Verpflichtung zur Unterrichtung im Voraus nicht nachkommen.

Wird eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben, sorgen die zuständigen Behörden unbeschadet anderer zu verhängender Sanktionen für die Aussetzung der Ausübung der Stimmrechte des Erwerbers, für die Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen oder die Möglichkeit der Annullierung dieser Stimmen.

Die Mitgliedstaaten können E-Geld-Institute, die eine oder mehrere der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e angeführten Tätigkeiten ausüben, von den Verpflichtungen aus diesem Absatz ganz oder teilweise freistellen oder ihre zuständigen Behörden ermächtigen, sie freizustellen.

(4) Die Mitgliedstaaten erlauben E-Geld-Instituten den Vertrieb und den Rücktausch von E-Geld über natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen tätig sind. ²Vertreibt ein E-Geld-Institut in einem anderen Mitgliedstaat unter Inanspruchnahme einer solchen natürlichen oder juristischen Person E-Geld, so gelten die Artikel 27 bis 31, mit Ausnahme des Artikels 29 Absätze 4 und 5, der Richtlinie (EU) 2015/2366, einschließlich der nach Artikel 28 Absatz 5und Artikel 29 Absatz 7 angenommenen delegierten Rechtsakte, für ein solches E-Geld-Institut entsprechend.

(5) 

Ungeachtet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels emittieren E-Geld-Institute elektronisches Geld nicht über Agenten. ²E-Geld-Institute sind befugt, Zahlungsdienste gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie über Agenten zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 19 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfüllt sind.