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Richtlinie (EG) 2009/110

Richtlinie (EG) 2009/110

Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG

  • TITEL IV: SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN

Art. 18 Übergangsbestimmungen

(1) 

Die Mitgliedstaaten gestatten E-Geld-Instituten, die vor dem 30. April 2011 Tätigkeiten im Einklang mit dem nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie 2000/46/EG im Mitgliedstaat ihres Sitzes aufgenommen haben, diese Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2000/46/EG über die gegenseitige Anerkennung fortzusetzen, ohne eine Zulassung nach Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie beantragen zu müssen und ohne zur Einhaltung der anderen in Titel II der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen oder genannten Bestimmungen verpflichtet zu sein.

Die Mitgliedstaaten verpflichten diese E-Geld-Institute, den zuständigen Behörden alle sachdienlichen Angaben zu übermitteln, damit diese bis zum 30. Oktober 2011 entscheiden können, ob die E-Geld-Institute die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, und andernfalls, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um dies sicherzustellen, oder ob die Zulassung entzogen werden muss.

³E-Geld-Institute, welche die Anforderungen erfüllen, erhalten eine Zulassung, werden in das Register aufgenommen und sind verpflichtet, die Anforderungen von Titel II zu erfüllen. Werden die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie von den E-Geld-Instituten bis zum 30. Oktober 2011 nicht erfüllt, wird ihnen die Ausgabe von E-Geld untersagt.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein E-Geld-Institut automatisch eine Zulassung erhält und in das Register nach Artikel 3 aufgenommen wird, wenn den zuständigen Behörden bereits der Nachweis vorliegt, dass das betroffene E-Geld-Institut die Anforderungen der Artikel 3, 4 und 5 erfüllt. ²Die zuständigen Behörden setzen die betroffenen E-Geld-Institute in Kenntnis, bevor die Zulassung erteilt wird.

(3) 

Die Mitgliedstaaten gestatten E-Geld-Instituten, die vor dem 30. April 2011 Tätigkeiten im Einklang mit dem nationalen Recht zur Umsetzung des Artikels 8 der Richtlinie 2000/46/EG aufgenommen haben, diese Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit der Richtlinie 2000/46/EG bis zum 30. April 2012 fortzusetzen, ohne eine Zulassung nach Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie beantragen zu müssen und ohne zur Einhaltung der anderen in Titel II der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen oder genannten Bestimmungen verpflichtet zu sein. ²E-Geld-Instituten, denen in diesem Zeitraum weder eine Zulassung noch eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 9 der vorliegenden Richtlinie gewährt wurde, wird die Ausgabe von E-Geld untersagt.

(4) 

Die Mitgliedstaaten gestatten E-Geld-Instituten, die vor dem Erlass der Richtlinie … im Mitgliedstaat ihres Sitzes vor dem 13. Januar 2018 Tätigkeiten gemäß der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 2007/64/EG aufgenommen haben, diese Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat bis 13. Juli 2018 fortzusetzen, ohne eine Zulassung gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie beantragen und ohne die anderen Bestimmungen des Titels II der vorliegenden Richtlinie oder die dort genannten Bestimmungen einhalten zu müssen.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass E-Geld-Institute nach Unterabsatz 1 den zuständigen Behörden alle sachdienlichen Informationen übermitteln, damit diese bis zum 13. Juli 2018 beurteilen können, ob die betreffenden E-Geld-Institute die Anforderungen des Titels II erfüllen und welche Maßnahmen andernfalls zu ergreifen sind, um das sicherzustellen, oder ob die Zulassung entzogen werden muss.

³Die E-Geld-Institute nach Unterabsatz 1, die nach Überprüfung durch die zuständigen Behörden die Anforderungen des Titels II erfüllen, erhalten eine Zulassung und werden in das Register eingetragen. Erfüllen die E-Geld-Institute die Anforderungen des Titels II nicht bis zum 13. Juli 2018, so wird ihnen die Ausgabe von E-Geld untersagt.