Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG
(1) Die Mitgliedstaaten wenden für die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit von Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft keine Bestimmungen an, welche diese Zweigniederlassungen günstiger stellen würden als E-Geld-Institute mit Sitz in der Gemeinschaft.
(2) Die zuständigen Behörden teilen der Kommission alle Zulassungen von Zweigniederlassungen mit, die sie E-Geld-Instituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft erteilt haben.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Gemeinschaft in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Bestimmungen vereinbaren, mit denen sichergestellt wird, dass Zweigniederlassungen eines E-Geld-Instituts mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft die gleiche Behandlung in der gesamten Gemeinschaft genießen.