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Verordnung (EG) 2008/765

Verordnung (EG) 2008/765

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates

  • KAPITEL III: RECHTSRAHMEN FÜR EINE GEMEINSCHAFTLICHE MARKTÜBERWACHUNG UND DIE KONTROLLE VON IN DEN GEMEINSCHAFTSMARKT EINGEFÜHRTEN PRODUKTEN
    • ABSCHNITT 2: Gemeinschaftlicher Rechtsrahmen für die Marktüberwachung

Art. 26 Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten

(1) 

Marktüberwachungsbehörden können mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten mit Blick auf Informationsaustausch und technische Unterstützung zusammenarbeiten, indem sie den Zugang zu europäischen Systemen fördern und erleichtern und Tätigkeiten auf dem Gebiet der Konformitätsbewertung, der Marktüberwachung und der Akkreditierung fördern.

Die Kommission entwickelt zu diesem Zweck in Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten geeignete Programme.

(2) Die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten erfolgt unter anderem in Form der in Artikel 25 Absatz 2 genannten Tätigkeiten. ²Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich ihre zuständigen Behörden an diesen Tätigkeiten uneingeschränkt beteiligen.