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Verordnung (EG) 2008/765

Verordnung (EG) 2008/765

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates

  • KAPITEL III: RECHTSRAHMEN FÜR EINE GEMEINSCHAFTLICHE MARKTÜBERWACHUNG UND DIE KONTROLLE VON IN DEN GEMEINSCHAFTSMARKT EINGEFÜHRTEN PRODUKTEN
    • ABSCHNITT 2: Gemeinschaftlicher Rechtsrahmen für die Marktüberwachung

Art. 18 Organisatorische Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Mechanismen für die Kommunikation und die Koordination zwischen ihren Marktüberwachungsbehörden.

(2) Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Verfahren

a)
für die Behandlung von Beschwerden oder Berichten über Gefahren, die mit unter Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft fallenden Produkten verbunden sind,
b)
für die Überprüfung von Unfällen und Gesundheitsschäden, bei denen der Verdacht besteht, dass sie durch diese Produkte verursacht wurden,
c)
um die Durchführung der Korrekturmaßnahmen zu prüfen und
d)
um dem wissenschaftlichen und technischen Fachwissen in Sicherheitsfragen Rechnung zu tragen.

(3) Die Mitgliedstaaten statten die Marktüberwachungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen, Ressourcen und Kenntnissen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die Marktüberwachungsbehörden ihre Befugnisse gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausüben.

(5) Die Mitgliedstaaten erstellen Marktüberwachungsprogramme, führen diese durch und aktualisieren sie regelmäßig. ²Die Mitgliedstaaten stellen entweder ein allgemeines Marktüberwachungsprogramm oder sektorspezifische Programme auf, worin die Bereiche erfasst sind, in denen sie eine Marktüberwachung durchführen, teilen diese Programme den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit und stellen sie der Öffentlichkeit mittels elektronischer Kommunikationsmittel und gegebenenfalls durch andere Mittel zur Verfügung. ³Die erste derartige Mitteilung erfolgt bis zum 1. Januar 2010. Spätere Aktualisierungen der Programme werden in gleicher Weise veröffentlicht. Für diese Zwecke können die Mitgliedstaaten mit allen interessierten Kreisen zusammenarbeiten.

(6) Die Mitgliedstaaten überprüfen und bewerten regelmäßig die Funktionsweise ihrer Überwachungstätigkeiten. ²Diese Überprüfungen und Bewertungen werden mindestens alle vier Jahre durchgeführt, und ihre Ergebnisse werden den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt und mittels elektronischer Kommunikationsmittel sowie gegebenenfalls anderer Mittel der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.