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Verordnung (EG) 2004/726

Verordnung (EG) 2004/726

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 31. MĂ€rz 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren fĂŒr die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer EuropĂ€ischen Arzneimittel-Agentur

  • TITEL II: GENEHMIGUNG UND ÜBERWACHUNG VON HUMANARZNEIMITTELN
    • Kapitel 1: Vorlage und PrĂŒfung von AntrĂ€gen — Genehmigungen

Art. 6

(1) 

Jedem Antrag auf Genehmigung eines Humanarzneimittels sind die in Artikel 8 Absatz 3 und den Artikeln 10, 10a, 10b oder 11 sowie im Anhang I der Richtlinie 2001/83/EG genannten Angaben und Unterlagen ausdrĂŒcklich und vollstĂ€ndig beizufĂŒgen. ²Die Unterlagen mĂŒssen eine BestĂ€tigung darĂŒber enthalten, dass die klinischen Versuche, die außerhalb der EuropĂ€ischen Union durchgefĂŒhrt wurden, den ethischen Anforderungen der Richtlinie 2001/20/EG entsprechen. ³Diese Angaben und Unterlagen mĂŒssen dem besonderen gemeinschaftlichen Charakter der beantragten Genehmigung Rechnung tragen und, abgesehen von AusnahmefĂ€llen, die mit dem Warenzeichenrecht zusammenhĂ€ngen, die Verwendung eines einheitlichen Namens fĂŒr das Arzneimittel enthalten.

Dem Antrag ist die fĂŒr die PrĂŒfung des Antrags an die Agentur zu entrichtende GebĂŒhr beizufĂŒgen.

(2) 

Einem Antrag auf Genehmigung eines Humanarzneimittels, das genetisch verĂ€nderte Organismen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2001/18/EG enthĂ€lt oder aus solchen besteht, sind folgende Unterlagen beizufĂŒgen:

a)
sofern nach Teil B der Richtlinie 2001/18/EG oder Teil B der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 ĂŒber die absichtliche Freisetzung genetisch verĂ€nderter Organismen in die Umwelt  erforderlich, eine Kopie der schriftlichen Zustimmung der zustĂ€ndigen Behörde zu der absichtlichen Freisetzung genetisch verĂ€nderter Organismen in die Umwelt zu Forschungs- und Entwicklungszwecken,
b)
vollstÀndige technische Unterlagen, die die in den AnhÀngen III und IV der Richtlinie 2001/18/EG geforderten Angaben enthalten,
c)
die UmweltvertrĂ€glichkeitsprĂŒfung gemĂ€ĂŸ den GrundsĂ€tzen des Anhangs II der Richtlinie 2001/18/EG sowie
d)
die Ergebnisse etwaiger Untersuchungen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken.

Die Artikel 13 bis 24 der Richtlinie 2001/18/EG gelten nicht fĂŒr Humanarzneimittel, die genetisch verĂ€nderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen.

(3) 

Die Agentur stellt sicher, dass das Gutachten des Ausschusses fĂŒr Humanarzneimittel innerhalb von 210 Tagen nach Eingang eines gĂŒltigen Antrags abgegeben wird.

Die Dauer der Analyse der wissenschaftlichen Daten in dem Dossier des Antrags auf Genehmigung darf nicht unter 80 Tagen liegen, es sei denn, der Berichterstatter und der Mitberichterstatter erklÀren, dass sie die Beurteilung vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen haben.

Der genannte Ausschuss kann aufgrund eines gebĂŒhrend begrĂŒndeten Antrags eine VerlĂ€ngerung der Dauer der Analyse der wissenschaftlichen Daten in dem Dossier des Antrags auf Genehmigung verlangen.

⁎Bei Humanarzneimitteln, die genetisch verĂ€nderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, muss der genannte Ausschuss in seinem Gutachten die Umweltschutzauflagen der Richtlinie 2001/18/EG einhalten. ⁔Bei der PrĂŒfung der AntrĂ€ge auf Genehmigung fĂŒr das Inverkehrbringen von Humanarzneimitteln, die genetisch verĂ€nderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, fĂŒhrt der Berichterstatter die notwendigen Anhörungen der von der Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten gemĂ€ĂŸ der Richtlinie 2001/18/EG geschaffenen Stellen durch.

(4) Die Kommission erstellt in Konsultation mit der Agentur, den Mitgliedstaaten und den interessierten Kreisen einen detaillierten Leitfaden ĂŒber die Form, in der die GenehmigungsantrĂ€ge vorzulegen sind.