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Verordnung (EG) 2004/726

Verordnung (EG) 2004/726

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur

  • TITEL III: GENEHMIGUNG UND ĂśBERWACHUNG VON TIERARZNEIMITTELN
    • Kapitel 1: Vorlage und PrĂĽfung von Anträgen — Genehmigungen

Art. 31

(1) 

Jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierarzneimittels sind die in Artikel 12 Absatz 3 und den Artikeln 13, 13a, 13b und 14 sowie im Anhang I der Richtlinie 2001/82/EG genannten Angaben und Unterlagen ausdrĂĽcklich und vollständig beizufĂĽgen. ²Diese Angaben und Unterlagen mĂĽssen dem einzigartigen gemeinschaftlichen Charakter der beantragten Genehmigung Rechnung tragen und, abgesehen von Ausnahmefällen, die mit dem Warenzeichenrecht zusammenhängen, die Verwendung eines einheitlichen Namens fĂĽr das Arzneimittel enthalten.

Dem Antrag ist die fĂĽr die PrĂĽfung des Antrags an die Agentur zu entrichtende GebĂĽhr beizufĂĽgen.

(2) 

Einem Antrag auf Genehmigung eines Tierarzneimittels, das genetisch veränderte Organismen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2001/18/EG enthält oder aus solchen besteht, sind folgende Unterlagen beizufĂĽgen:

a)
wie in Teil B der Richtlinie 2001/18/EG oder Teil B der Richtlinie 90/220/EWG vorgesehen, eine Kopie der schriftlichen Zustimmung der zuständigen Behörden zu der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt zu Forschungs- und Entwicklungszwecken,
b)
vollständige technische Unterlagen, die die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2001/18/EG geforderten Angaben enthalten,
c)
die UmweltverträglichkeitsprĂĽfung gemäß den Grundsätzen des Anhangs II der Richtlinie 2001/18/EG sowie
d)
die Ergebnisse etwaiger Untersuchungen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken.

Die Artikel 13 bis 24 der Richtlinie 2001/18/EG gelten nicht fĂĽr Tierarzneimittel, die genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen.

(3) 

Die Agentur stellt sicher, dass das Gutachten des Ausschusses fĂĽr Tierarzneimittel innerhalb von 210 Tagen nach Eingang eines gĂĽltigen Antrags abgegeben wird.

²Bei Tierarzneimitteln, die genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, muss der genannte Ausschuss in seinem Gutachten die Umweltschutzauflagen der Richtlinie 2001/18/EG einhalten. ³Bei der PrĂĽfung der Anträge auf Genehmigung fĂĽr das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln, die genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, fĂĽhrt der Berichterstatter die notwendigen Anhörungen der von der Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2001/18/EG geschaffenen Stellen durch.

(4) Die Kommission erstellt in Konsultation mit der Agentur, den Mitgliedstaaten und den interessierten Kreisen einen detaillierten Leitfaden ĂĽber die Form, in der die Genehmigungsanträge vorzulegen sind.