Anlage 17
Wesentliche Bestandteile von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung (zu , , )
Die Angaben beziehen sich auf gebrauchsfertige Erzeugnisse, die als solche vertrieben oder nach den Anweisungen des Herstellers gebrauchsfertig gemacht werden.
- 1.
- Brennwert
- 1.1
- Der Brennwert eines Erzeugnisses, das als Ersatz einer Tagesration bestimmt ist, muss mindestens 3.360 Kilojoule (800 Kilokalorien) und höchstens 5.040 Kilojoule (1.200 Kilokalorien) je Tagesration betragen.
- 1.2
- Der Brennwert eines Erzeugnisses, das als Ersatz einer Mahlzeit bestimmt ist, muss mindestens 840 Kilojoule (200 Kilokalorien) und höchstens 1.680 Kilojoule (400 Kilokalorien) je Mahlzeit betragen.
- 2.
- Proteine
- 2.1
- Der Brennwert von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung muss zu mindestens 25% und höchstens 50% auf Proteine entfallen. In keinem Fall darf ein Erzeugnis, das als Ersatz einer Tagesration bestimmt ist, mehr als 125g Proteine enthalten.
- 2.2
- Die Regelungen für Proteine beziehen sich auf das unter Ziffer 6 beschriebene Referenzprotein. Liegt der chemische Index unter 100% des Indexes des Referenzproteins, ist der Mindestproteingehalt entsprechend zu erhöhen. Dabei muss der chemische Index des zugesetzten Proteins mindestens 80% des Indexes des Referenzproteins betragen.
- 2.3
- Der chemische Index ist das niedrigste Verhältnis zwischen der Menge jeder einzelnen essentiellen Aminosäure des zu prüfenden Proteins und der Menge der jeweils entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins.
- 2.4
- Der Zusatz von Aminosäuren ist allein zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in dem dazu erforderlichen Ausmaß gestattet.
- 3.
- Fette
- 3.1
- Der Brennwert der Fette darf 30% des gesamten Brennwerts des Erzeugnisses nicht überschreiten.
- 3.2
- Erzeugnisse, die als Ersatz einer Tagesration bestimmt sind, müssen mindestens 4,5 g Linolsäure enthalten.
- 3.3
- Erzeugnisse, die als Ersatz einer Mahlzeit bestimmt sind, müssen mindestens 1 g Linolsäure enthalten.
- 4.
- Ballaststoffe
Die Erzeugnisse, die zum Ersatz einer Tagesration bestimmt sind, müssen mindestens 10 g und höchstens 30 g Ballaststoffe je Tagesration enthalten.
- 5.
- Vitamine und Mineralstoffe
- 5.1
- Die als Ersatz einer Tagesration bestimmten Erzeugnisse müssen mindestens die unter Ziffer 7 aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffgehalte liefern.
- 5.2
- Die Erzeugnisse, die als Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration angeboten werden, müssen je Mahlzeit mindestens 30% der unter Ziffer 7 aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern und mindestens 500 mg Kalium je Mahlzeit enthalten.
6. | Anforderungsschema für Aminosäuren | |
| | g/100 g Protein |
Cystin + Methionin | 1,7 |
Histidin | 1,6 |
Isoleucin | 1,3 |
Leucin | 1,9 |
Lysin | 1,6 |
Phenylalanin + Thyrosin | 1,9 |
Threonin | 0,9 |
Tryptophan | 0,5 |
Valin | 1,3 |
7. | Nährstoffgehalte je Tag | |
| Vitamin A | 700 myg Retinol-Äquivalent |
Vitamin D | 5 myg |
Vitamin E | 10 mg Tocopherol-Äquivalent |
Vitamin C | 45 mg |
Thiamin | 1,1 mg |
Riboflavin | 1,6 mg |
Niacin | 18 mg Nicotinsäureamid-Äquivalent |
Vitamin B6 | 1,5 mg |
Folate | 200 myg |
Vitamin B12 | 1,4 myg |
Biotin | 15 myg |
Pantothensäure | 3 mg |
Calcium | 700 mg |
Phosphor | 550 mg |
Kalium | 3.100 mg |
Eisen | 16 mg |
Zink | 9,5 mg |
Kupfer | 1,1 mg |
Jod | 130 myg |
Selen | 55 myg |
Natrium | 575 mg |
Magnesium | 150 mg |
Mangan | 1 mg |