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UN-Kaufrecht

UN-Kaufrecht

Übereinkommen der Vereinten Nationen zu Verträgen über den internationalen Warenkauf

  • TEIL I Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
    • Kapitel II Pflichten des Verkäufers
      • Abschnitt II Vertragsmäßigkeit der Ware sowie Rechte oder Ansprüche Dritter

Art. 44 Entschuldigung für unterlassene Anzeige

Ungeachtet des Artikels 39 Absatz 1 und des Artikels 43 Absatz l kann der Käufer den Preis nach Artikel 50 herabsetzen oder Schadenersatz, außer für entgangenen Gewinn, verlangen, wenn er eine vernünftige Entschuldigung dafur hat, daß er die erforderliche Anzeige unterlassen hat.