Übereinkommen der Vereinten Nationen zu Verträgen über den internationalen Warenkauf
Ungeachtet des Artikels 39 Absatz 1 und des Artikels 43 Absatz l kann der Käufer den Preis nach Artikel 50 herabsetzen oder Schadenersatz, außer für entgangenen Gewinn, verlangen, wenn er eine vernünftige Entschuldigung dafur hat, daß er die erforderliche Anzeige unterlassen hat.