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UN-Kaufrecht

UN-Kaufrecht

Übereinkommen der Vereinten Nationen zu Verträgen über den internationalen Warenkauf

  • TEIL I Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
    • Kapitel II Allgemeine Bestimmungen
      • Teil II Abschluß des Vertrages

Art. 23 Zeitpunkt des Vertragsschlusses

Ein Vertrag ist in dem Zeitpunkt geschlossen, in dem die Annahme eines Angebots nach diesem Übereinkommen wirksam wird.