freiRecht
UN-Kaufrecht

UN-Kaufrecht

Übereinkommen der Vereinten Nationen zu Verträgen über den internationalen Warenkauf

  • TEIL I Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
    • Kapitel II Allgemeine Bestimmungen
      • Teil II Abschluß des Vertrages

Art. 21 Verspätete Annahme

(1) Eine verspätete Annahme ist dennoch als Annahme wirksam, wenn der Anbietende unverzüglich den Annehmenden in diesem Sinne mündlich unterrichtet oder eine entsprechende schriftliche Mitteilung absendet.

(2) Ergibt sich aus dem eine verspätete Annahme enthaltenden Brief oder anderen Schriftstück, daß die Mitteilung nach den Umständen, unter denen sie abgesandt worden ist, bei normaler Beförderung dem Anbietenden rechtzeitig zugegangen wäre, so ist die verspätete Annahme als Annahme wirksam, wenn der Anbietende nicht unverzüglich den Annehmenden mündlich davon unterrichtet, daß er sein Angebot als erloschen betrachtet, oder eine entsprechende schriftliche Mitteilung absendet.