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UN-Kaufrecht

UN-Kaufrecht

Übereinkommen der Vereinten Nationen zu Verträgen über den internationalen Warenkauf

  • TEIL I Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
    • Kapitel III Pflichten des Käufers
      • Abschnitt II Abnahme

Art. 60 Begriff der Abnahme

Die Pflicht des Käufers zur Abnahme besteht darin,

a)
alle Handlungen vorzunehmen, die vernünftigerweise von ihm erwartet werden können, damit dem Verkäufer die Lieferung ermöglicht wird, und
b)
die Ware zu übernehmen.