Übereinkommen der Vereinten Nationen zu Verträgen über den internationalen Warenkauf
Für die Zwecke dieses Teils des Übereinkommens "geht" ein Angebot, eine Annahmeerklärung oder sonstige Willenserklärung dem Empfanger "zu", wenn sie ihm mündlich gemacht wird oder wenn sie auf anderem Weg ihm persönlich, an seiner Niederlassung oder Postanschrift oder, wenn diese fehlen, an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zugestellt wird.