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UN-Kaufrecht

UN-Kaufrecht

Übereinkommen der Vereinten Nationen zu Verträgen über den internationalen Warenkauf

  • TEIL I Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
    • Kapitel II Pflichten des Verkäufers
      • Abschnitt I Lieferung der Ware und Übergabe der Dokumente

Art. 33 Zeit der Lieferung

Der Verkäufer hat die Ware zu liefern,

a)
wenn ein Zeitpunkt im Vertrag bestimmt ist oder aufgrund des Vertrages bestimmt werden kann, zu diesem Zeitpunkt,
b)
wenn ein Zeitraum im Vertrag bestimmt ist oder aufgrund des Vertrages bestimmt werden kann, jederzeit innerhalb dieses Zeitraums, sofern sich nicht aus den Umständen ergibt, daß der Käufer den Zeitpunkt zu wählen hat, oder
c)
in allen anderen Fällen innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluß.