Bundesversorgungsgesetz
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
§ 88 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke
Leistungsberechtigte, - 1.
- die am 31. Dezember 2019 in einer stationären Einrichtung leben und Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 beziehen,
- 2.
- die nach § 27a leistungsberechtigt sind und
- 3.
- denen im Monat Januar 2020 eine laufende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt,
haben dieses im Januar 2020 zufließende Einkommen abweichend von § 25d nicht für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a einzusetzen. ²Einer laufenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stehen Renten und rentenähnliche Dauerleistungen anderer Sozialleistungsträger gleich, sofern diese erst am Ende des laufenden Monats fällig sind.