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Bundesversorgungsgesetz

Bundesversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges

  • Beschädigtenrente

§ 31

Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von  30in Höhe von 151 Euro,
von  40in Höhe von 205 Euro,
von  50in Höhe von 274 Euro,
von  60in Höhe von 348 Euro,
von  70in Höhe von 482 Euro,
von  80in Höhe von 583 Euro,
von  90in Höhe von 700 Euro,
von 100in Höhe von 784 Euro.


Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60um 31 Euro,
von 70 und 80um 38 Euro,
von mindestens 90um 46 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. ²Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. ³Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I91 Euro,
Stufe II187 Euro,
Stufe III278 Euro,
Stufe IV372 Euro,
Stufe V463 Euro,
Stufe VI559 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.