§ 31
Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 | in Höhe von 151 Euro, |
von 40 | in Höhe von 205 Euro, |
von 50 | in Höhe von 274 Euro, |
von 60 | in Höhe von 348 Euro, |
von 70 | in Höhe von 482 Euro, |
von 80 | in Höhe von 583 Euro, |
von 90 | in Höhe von 700 Euro, |
von 100 | in Höhe von 784 Euro. |
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von mindestens 90 | um 46 Euro. |
(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.
(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. ²Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. ³Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.
(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I | 91 Euro, |
Stufe II | 187 Euro, |
Stufe III | 278 Euro, |
Stufe IV | 372 Euro, |
Stufe V | 463 Euro, |
Stufe VI | 559 Euro. |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.