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Bundesversorgungsgesetz

Bundesversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges

  • Anspruch auf Versorgung

§ 6

In anderen als den in den §§ 2, 3 und 5 bezeichneten, besonders begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales das Vorliegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder unmittelbarer Kriegseinwirkung anerkannt werden.