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Bundesversorgungsgesetz

Bundesversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges

  • Kapitalabfindung

§ 77

(1) Die Pflicht zur Rückzahlung (§ 76) beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 2 nach Ablauf des

ersten Jahres auf
91 vom Hundert der Abfindungssumme,
zweiten Jahres auf
82 vom Hundert der Abfindungssumme,
dritten Jahres auf
72 vom Hundert der Abfindungssumme,
vierten Jahres auf
62 vom Hundert der Abfindungssumme,
fünften Jahres auf
52 vom Hundert der Abfindungssumme,
sechsten Jahres auf
42 vom Hundert der Abfindungssumme,
siebten Jahres auf
32 vom Hundert der Abfindungssumme,
achten Jahres auf
22 vom Hundert der Abfindungssumme,
neunten Jahres auf
11 vom Hundert der Abfindungssumme.

²Die Pflicht zur Rückzahlung beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 3 nach Ablauf des
ersten Jahres auf
81 vom Hundert der Abfindungssumme,
zweiten Jahres auf
62 vom Hundert der Abfindungssumme,
dritten Jahres auf
42 vom Hundert der Abfindungssumme,
vierten Jahres auf
21 vom Hundert der Abfindungssumme.

³Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgenden zweiten Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt worden ist.

(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Vomhundertsätzen für volle Jahre noch die Vomhundertsätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres entfallen. ²Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt wird.

(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme leben die der Abfindung zugrunde liegenden Bezüge mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.