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Bundesversorgungsgesetz

Bundesversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges

  • Kapitalabfindung

§ 78

Innerhalb der in § 76 Abs. 1 vorgesehenen Frist ist ein der ausgezahlten Abfindungssumme gleichkommender Betrag an Geld, Wertpapieren und Forderungen der Pfändung nicht unterworfen.