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Bundesversorgungsgesetz

Bundesversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges

  • Hinterbliebenenrente

§ 47

(1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich

bei Halbwaisen233 Euro,
bei Vollwaisen325 Euro.


(2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 entsprechend.