freiRecht
Bundesnaturschutzgesetz

Bundesnaturschutzgesetz

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

  • Kapitel 7: Erholung in Natur und Landschaft

§ 60 Haftung

Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. ²Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. ³Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.