Bundesnaturschutzgesetz
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
- Kapitel 7: Erholung in Natur und Landschaft
§ 60 Haftung
Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. ²Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. ³Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.