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Bundesnaturschutzgesetz

Bundesnaturschutzgesetz

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

  • Kapitel 4: Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
    • Abschnitt 1: Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft

§ 28 Naturdenkmäler

(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
2.
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.