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Bundesnaturschutzgesetz

Bundesnaturschutzgesetz

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

  • Kapitel 4: Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
    • Abschnitt 2: Netz „Natura 2000“

§ 35 Gentechnisch veränderte Organismen

Auf
1.
Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Sinne des § 3 Nummer 5 des Gentechnikgesetzes und
2.
die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, sowie den sonstigen, insbesondere auch nicht erwerbswirtschaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Auswirkungen den vorgenannten Handlungen vergleichbar ist, innerhalb eines Natura 2000-Gebiets
ist § 34 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.