Bundesnaturschutzgesetz
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
- Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke
Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken - 1.
- der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
- 2.
- der Bundespolizei,
- 3.
- des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege,
- 4.
- der See- oder Binnenschifffahrt,
- 5.
- der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
- 6.
- des Schutzes vor Überflutung durch Hochwasser oder
- 7.
- der Telekommunikation
dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. ²Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.