Bundesnaturschutzgesetz
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
- Kapitel 3: Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
§ 13 Allgemeiner Grundsatz
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. ²Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.