Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(1) Festsetzungsstellen sind
(2) Die obersten Dienstbehörden können die Zuständigkeit für ihren Geschäftsbereich abweichend regeln. ²Die Beihilfebearbeitung darf nur auf Behörden des jeweiligen Dienstherrn übertragen werden. ³Die Übertragung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(3) Die Festsetzungsstellen haben die Abschläge für Arzneimittel nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel geltend zu machen.