Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(1) Auf Antrag der Pflegeperson sind beihilfefähig
(2) Die Festsetzungsstelle führt an die jeweiligen Leistungsträger Leistungen ab für die
(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden in der Höhe gewährt, die dem Bemessungssatz der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person entspricht.