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Bundesbeihilfeverordnung

Bundesbeihilfeverordnung

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

  • Kapitel 2: Aufwendungen in Krankheitsfällen
    • Abschnitt 1: Ambulante Leistungen

§ 12 Ärztliche Leistungen

Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. ²Die Vorschriften des Kapitels 4 bleiben unberührt. ³Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle.