Bundesbeihilfeverordnung
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
- Kapitel 2: Aufwendungen in Krankheitsfällen
- Abschnitt 1: Ambulante Leistungen
§ 12 Ärztliche Leistungen
Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. ²Die Vorschriften des Kapitels 4 bleiben unberührt. ³Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle.