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Bundesbeihilfeverordnung

Bundesbeihilfeverordnung

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

  • Kapitel 3: Aufwendungen in Pflegefällen

§ 39a Einrichtungen der Behindertenhilfe

Beihilfefähig sind entsprechend § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen.