Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. ²Der Anspruch kann nicht abgetreten und grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden. ³Die Pfändung wegen einer Forderung auf Grund einer beihilfefähigen Leistung der Forderungsgläubigerin oder des Forderungsgläubigers ist insoweit zulässig, als die Beihilfe noch nicht ausgezahlt ist.
(2) Nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auf folgende Konten gezahlt werden: