Bundesbeihilfeverordnung
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
- Kapitel 2: Aufwendungen in Krankheitsfällen
- Abschnitt 1: Ambulante Leistungen
§ 14 Zahnärztliche Leistungen
Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig. ²Für Zahnersatz und implantologische Leistungen kann der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. ³Die Kosten des Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen. ⁴Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle.