Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Abschnitt 1: Allgemeiner Teil
§ 5 Positive Maßnahmen
Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Abschnitt 1: Allgemeiner Teil
- Abschnitt 2: Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
- Unterabschnitt 1: Verbot der Benachteiligung
- Unterabschnitt 2: Organisationspflichten des Arbeitgebers
- Unterabschnitt 3: Rechte der Beschäftigten
- Unterabschnitt 4: Ergänzende Vorschriften
- Abschnitt 3: Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
- Abschnitt 4: Rechtsschutz
- Abschnitt 5: Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
- Abschnitt 6: Antidiskriminierungsstelle
- Abschnitt 7: Schlussvorschriften